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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAusleuten von Parkplätzen52 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen430677
Datum01.10.2007 21:13      MSG-Nr: [ 430677 ]13592 x gelesen

ich weiß nicht wie das in Bayern aussieht, aber unser HBKG läßt dem Bürgermeister die Tür für so Veranstaltungen weit offen.

Dann kennst du ein anderes HBKG als ich. Auch der §6 III der mir vorliegenden Ausgabe ist nicht endlos dehnbar.

Was meinst du, was auf den Dörfern los ist, wenn die Fw sowas nicht macht?

Was meinst du was ein findiger Unternehmer daraus machen könnte wenn es die Feuerwehr macht?
Was meinst du sagen die Veranstalter wenn die Feuerwehr mittendrin abbaut und zu einem ihrer orginären Aufgabenbereich fährt (oder deswegen gar nicht erst auftaucht)?

Da werden dir die Nachbarn schon erzählen wer das Volk ist und wer die Sachen bezahlt hat.

Mir der Argumentation könnte man auch gleich die Hallentore offen lassen und den Bürgern die Möglichkeit geben sich das auszuleihen was sie gerade mal zufällig brauchen.

Bei aller Gesetztestreue und Versicherungswahn sollten wir die Kirche und die Feuerwehr lassen wo sie hingehören... im Dorf!

Apropos: Zwar mag die Kirche noch in vielen Fällen vorhanden sein, den Pfarrer teilt man sich jedoch nicht selten solchen Orten bereits mit den Nachbardöfern. Auch Nutzungsänderungen besagter Immobilien sind mittlerweile nicht gänzlich außergewöhnlich.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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(2) ...


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