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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | |||
| Thema | Ausleuten von Parkplätzen | 52 Beiträge | |||
| Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 430677 | |||
| Datum | 01.10.2007 21:13 MSG-Nr: [ 430677 ] | 13593 x gelesen | |||
ich weiß nicht wie das in Bayern aussieht, aber unser HBKG läßt dem Bürgermeister die Tür für so Veranstaltungen weit offen. Dann kennst du ein anderes HBKG als ich. Auch der §6 III der mir vorliegenden Ausgabe ist nicht endlos dehnbar. Was meinst du, was auf den Dörfern los ist, wenn die Fw sowas nicht macht? Was meinst du was ein findiger Unternehmer daraus machen könnte wenn es die Feuerwehr macht? Was meinst du sagen die Veranstalter wenn die Feuerwehr mittendrin abbaut und zu einem ihrer orginären Aufgabenbereich fährt (oder deswegen gar nicht erst auftaucht)? Da werden dir die Nachbarn schon erzählen wer das Volk ist und wer die Sachen bezahlt hat. Mir der Argumentation könnte man auch gleich die Hallentore offen lassen und den Bürgern die Möglichkeit geben sich das auszuleihen was sie gerade mal zufällig brauchen. Bei aller Gesetztestreue und Versicherungswahn sollten wir die Kirche und die Feuerwehr lassen wo sie hingehören... im Dorf! Apropos: Zwar mag die Kirche noch in vielen Fällen vorhanden sein, den Pfarrer teilt man sich jedoch nicht selten solchen Orten bereits mit den Nachbardöfern. Auch Nutzungsänderungen besagter Immobilien sind mittlerweile nicht gänzlich außergewöhnlich. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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