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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Alkoholisierter Fahrer | 55 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 430316 | ||
Datum | 29.09.2007 21:14 MSG-Nr: [ 430316 ] | 17454 x gelesen | ||
Geschrieben von Jakob Theobald Deshalb steht es dem besoffenen Fahrer auch völlig frei seinen Führerschein im nüchternen Zustand bei der Polizei abzuholen und bis zum Abschluss der Verhandlung weiter als Fahrer am Strassenverkehr teilzunehmen. Definitiv falsch! Der Führerschein wird strafprozessual wegen eines Verstoßes gegen das StVG beschlagnahmt und dem Besitzer wird damit die Fahrerlaubnis entzogen. Der Beschuldigte hat lediglich die Möglichkeit auf Antrag die richterliche Überprüfung binnen 8 Tagen zu beantragen. Mehr nicht. Wenn er nach einer Beschlagnahme gem. der StPO am Straßenverkehr teilnimmt (auch nüchtern) ist es ein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das gilt übrigens auch, wenn er den Führerschein noch hat, weil er z. B. bei der Beschlagnahme nicht mehr auffindbar war! Hier muss man nämlich zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterscheiden. Die Fahrerlaubnis ist entzogen und damit ist auch der Führerschein makulatur! Geschrieben von Jakob Theobald Das ist jedoch in den meisten Fällen nicht die Regel und wird auch von manchen Gerichten als "uneinsichtiges Verhalten" gewertet. Deshalb ziehen es die meisten Alk-Fahrer vor den Schein "vorübergehend freiwillig" abzugeben. Wo kommt dieses Fehlwissen bei dir her? Maximal bei einer polizeirechtlichen Beschlagnahme zur Vorbereitung der behördlichen Einziehung greift sowas! Da der Führerschein bei Alkoholverstößen aber immer nach dem StVG ( §21 oder 24a StVG) i. V. m. der StPO beschlagnahmt wird, greift das definitv nicht!! Geschrieben von Jakob Theobald Selbst mein Arbeitgeber (großer deutscher Chemiebetrieb) würde einem Arbeiter der durch Alkohol auffällt eine zweite Chance geben. Wir haben umfangreiche Suchtpräventionsprogramme. Im Wiederholungsfall aber käme ein sehr harter Tritt. Das kann der Betrieb aber nur, weil er so groß ist. Ein Kleinbetrieb kann sich sowas nicht leisten! Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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