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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaGebührensatzung unzulässig8 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen425648
Datum01.09.2007 19:28      MSG-Nr: [ 425648 ]4854 x gelesen

Wie soll denn sonst ein Wert gefunden werden?

Man hat mir da mal vor ein paar Jahren was zu dem Thema gesagt, was ich jetzt versuche hier wiederzugeben. Ich übernehme jedoch keine Verantwortung hinsichtlich der Korrektheit dieser Aussage.

§ 61 HBKG
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen

1. von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,

4. von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

6. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.

(3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist

1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

2. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

3. die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.

Für besondere Härtefälle können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgesehen werden.

(4) Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.

(5) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.


In Absatz zwei wird der Gemeine/Stadt die Möglichkeit die entstandenen Kosten für gewisse Einsätze in Rechnung zu stellen. Eine Möglichkeit dieses per Gebührensatzung (und damit pauschalisierten Sätzen) zu tun wird dabei im Gegensatz zu den in Abs. 3 genannten Einsatzarten nicht eingeräumt. Es können also nur real aufgelaufene Kosten vom Verursacher (bzw. ggf. Betreiber) zurückgefordert werden.

Der Person, die mich ursprünglich auf das Thema angesprochen hatte ging es damals hauptsächlich um die über die Gebührensatzung pauschalisiert abgerechneten Personalkosten für den Einsatz. Er hatte bei zwei Gemeinden festgestellt, daß diese nur einen sehr geringen Bruchteil dessen was sie für das ehranamtliche Personal einnehmen für Lohnfortzahlungen aufwenden.

Wenn ich jetzt diesen Fall betrachte (und auch andere Diskussionen zu dem Thema) so interpretiere ich dies (neben der oben geschilderten allgemeinen Problematik) so als daß man die anteilige Veranschlagung der Fixkosten als nicht rechtmäßig erachtet sondern nur eine Abrechnung der variablen Kosten zugestehen möchte. Offen bleibt die ergänzende Frage ob denn die variablen Kosten mittels aus referenzwerten gebildeten Pauschalen abgerechnet werden dürfen oder sie real und einsatzbezogen ermittelt werden müssen.

Näheres wird man aber wohl wirklich nur wissen wenn man das Urteil mal in der Hand hatte (und selbst dann sind nicht zwingend alle Fragen geklärt).

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...


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