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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Umgang mit gesetzlichem Rauchverbot in nds. Feuerwehrhäusern | 28 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 425067 | ||
Datum | 30.08.2007 15:46 MSG-Nr: [ 425067 ] | 8733 x gelesen | ||
Für NRW hab ichs mir gerade mal rausgesucht: NiSchG NRW: §1 (1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. §2 Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Öffentliche Einrichtungen: a) Behörden der Landes und Kommunalverwaltung b) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von Ihrer Rechtsform. Also für mich besteht da kein Zweifel, das ein FGH als Einrichtung eines Trägers öffentlicher Verwaltung unter das NiSchG NRW fällt. Darüber hinaus: Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004 §5 Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Für mich sind da zur Gültigkeit in Gerätehäusern eigentlich keine Fragen mehr offen.... Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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