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RubrikTaktik zurück
ThemaInnovative Zusammenarbeit der Polizei und Feuerwehr50 Beiträge
AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern423860
Datum26.08.2007 19:57      MSG-Nr: [ 423860 ]14693 x gelesen

Geschrieben von Florian Besch
Dürft ihr auch Gaffern einen Platzverweis aussprechen ?


In Bayern: ja

siehe Art. 25 BayFwG:

Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen
im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer
Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum
der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch
körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43
Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes*) angewendet werden.
*) Nach der aktuellen Fassung des Polizeiaufgabengesetzes sind jetzt die Regelungen des unmittelbaren Zwangs in den Art.
58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 PAG getroffen.



Grüße
Magnus

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