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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | JF in den Landesgesetzen; war: Rekord geschafft | 4 Beiträge | ||
Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 422032 | ||
Datum | 19.08.2007 18:20 MSG-Nr: [ 422032 ] | 4275 x gelesen | ||
für Bayern: dort gibt es keine "eigenständigen" JFs. so heißt es in Art. 7 BayFwG: "(1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. (2) Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden." Grüße Magnus | ||||
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