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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Fahrzeugbeschaffung und Zuzahlung der Feuerwehren | 124 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 421826 | ||
Datum | 18.08.2007 10:32 MSG-Nr: [ 421826 ] | 84397 x gelesen | ||
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Geschrieben von Tobias Josef Riesch trotzdem glaube ich geht es bei dem von Dir geschildeten Fall wohl nicht um eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit, sondern vermutlich darum, daß den Verein, wenn er nichts investiert hätte (und der Betrag aus dem vereinsvermögen verschwunden ist, weil das Fzg an die Kommune übergegangen ist) "die Steuer aufgefressen" hätte. Und da niemand sauer verdientes Geld freiwillig an den Staat gibt,... . Ich kenne einen ähnlichen Fall wo es wirklich um die Steuer geht und nicht um die Gemeinnützigkeit. Das geht Hand in Hand. Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und der Körperschaftssteuerpflicht hängt an der Gemeinnützigkeit. Wenn die Finanzverwaltung die Einnahmen des Vereins besteuern will, dann geht sie i.d.R. den Weg über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wodurch die Steuerbefreiung wegfällt. Ferner kann bei der ungerechtfertigten Ausstellung von Spendenbescheinigungen der Aussteller durch die Finanzverwaltung in Haftung genommen werden. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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