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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Rheinland-Pfalz:

Die ADD ist eine obere Landesbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, die als Bindeglied zwischen dem Innenministerium und den kommunalen Selbstverwaltungsbehörden agiert. Sie nimmt hierbei diverse Aufgaben in Form eines "Servicecenters" für das Innenministerium war, z. B. die Bearbeitung und Bewilligung von Zuwendungsanträgen für den Großteil der Feuerwehrfahrzeuge.

=> www.add.rlp.de
RubrikSonstiges zurück
ThemaFahrzeugbeschaffung und Zuzahlung der Feuerwehren124 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz421378
Datum16.08.2007 13:15      MSG-Nr: [ 421378 ]84430 x gelesen
Themengruppe:
  • Fahrzeugbeschaffung

  • Hallo!

    Geschrieben von Anton KastnerDie Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu
    sorgen,.........


    Gleiches findet sich auch im LBKG Rheinland-Pfalz.

    § 3
    Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe
    (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
    .eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten,
    .für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
    .Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben,
    .die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
    .sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
    .Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.


    Viele Gemeinden haben sich in Rheinland-Pfalz zu sog. Verbandsgemeinden zusammengeschlossen bzw. wurden zusammengeschlossen. Damit ging gem. §67, Abs.1 GemVo die Verantwortlichkeit für den Brandschutz und die technische Hilfeleistung auf die Verbandsgemeinde über. Deshalb ist, wenn es nicht anders beschrieben ist, unter dem Wort "Gemeinde" im LBKG immer die Verbandsgemeinde zu verstehen. Der Verbandsgemeinde zugehörigen "Gemeinden" werden als Ortsgemeinden bezeichnet. Soweit mal zum rechtlichen Verständnis.

    Die Auflösung (nicht Zusammenlegung!) ist in Rheinland-Pfalz nicht ohne weiteres möglich. Im Gesetzestext steht eindeutig: ".....in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen."

    Dies bedeutet ganz klar, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen muss eine örtliche Einheit aufgestellt bzw. erhalten werden.
    Für die Auflösung einer Feuerwehr (nicht Zusammenlegung!) in Rheinland-Pfalz müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:

    - die Einsatzgrundzeit von 8 Minuten muss von einer anderen Feuerwehr (Nachbarort) eingehalten werden können.
    - die Tagesalarmsicherheit benachbarter Feuerwehreinheiten muss gewährleistet sein.
    - die betreffende Wehr muss aufgrund ihrer Struktur nicht mehr Einsatzfähig sein (Personal, Ausbildung)
    - Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

    (Eine auflösung aus reinen Kostengründen oder nur aus politischen Gründen ist Gesetzeswidrig!!)

    Dann ist nach Rücksprache und Überprüfung bzw. Genehmigung durch die ADD eine Auflösung der betreffenden Wehr ohne weiteres möglich.

    Das ist ein etwas größerer Akt. Wenn alles seinen geregelten Weg geht aber kein Problem. Und wenn man es der betreffenden Bevölkerung auch noch gut verkaufen kann auch kein politischer Selbstmord für den Bürgermeister.

    Man sollte es jedoch vermeiden eine Wehr aufzulösen, dies kann nur das allerletzte Mittel sein. Denn auch in solchen Wehren befinden sich nicht nur "Karteileichen". Hier geht eine Zusammenlegung vor!

    Gruß vom Berg

    Jakob


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