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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
RubrikSonstiges zurück
ThemaFahrzeugbeschaffung und Zuzahlung der Feuerwehren124 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen420679
Datum13.08.2007 20:08      MSG-Nr: [ 420679 ]84600 x gelesen
Themengruppe:
  • Fahrzeugbeschaffung

  • Hallo,

    hier die entsprechende Passage aus dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz:

    Geschrieben von ---Landesregierung--- § 2 NBrandSchG - Landesrecht NiedersachsenAufgaben der Gemeinden

    (1) Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie haben dazu insbesondere

    1.
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    eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
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    für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen,
    3.
    3.
    die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte bereitzuhalten,
    4.
    4.
    Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen sowie Alarmübungen durchzuführen.

    (2) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat jedoch der helfenden Gemeinde die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wird oder wenn die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die andere Gemeinde die nach ihren örtlichen Verhältnissen erforderlichen Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinrichtungen nicht selbst vorhält.


    In ähnlicher Form wirst du das in allen Brandschutzgesetzen finden.

    Grüße

    Micha



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