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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | GF-Ausbildung => Brandschutzbeauftragter ?? | 24 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 419526 | ||
Datum | 08.08.2007 13:04 MSG-Nr: [ 419526 ] | 7789 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Florian Hartner für den Ersthelfer langt die Sanitäterausbildung (FF). Beides ist mit der erfolgreichen Bestandenen Lehrgangsteilnahmebescheinigung zu belegen. Das ist schlichtweg falsch. § 26 (2) der BGV-A1 ist eindeutig: Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. Solange die ausbildende Stelle keine Ermächtigung hat ist es völlig egal, welche Art von Lehrgang / Qualifikation man dort macht, weil sie eh nicht anerkennungsfähig ist. Es in einem konkreten Fall beispielsweise auch nicht möglich, einen Rettungsassistent mit x Jahren Berufserfahrung zum Betriebssanitäter zu ernennen, weil die RA-Ausbildung nicht den Anforderungen des BGG 949 entsprach. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag) | ||||
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