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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Melder in der Jugend | 33 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 418359 | ||
Datum | 01.08.2007 19:34 MSG-Nr: [ 418359 ] | 13152 x gelesen | ||
Geschrieben von Marco Heine auch damit bin ich nach intensivem Studium der einschlägigen Paragraphen im TKG nicht ganz hundertprozentig einverstanden. Pech für Dich ;-) Geschrieben von Marco Heine Wenn überhaupt, dann ist hier für uns nur Satz 2 interessant, und der besagt auf gut deutsch: Nein. Es ist auch §89 Satz 1 interessant Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Dies in Verbindung mit § 148 Strafvorschriften hat zur Folge, daß bereits das reine Abhören einen Tatbestand darstellt, der nach §148 Abs. 1 TKG strafbewehrt ist. Geschrieben von Marco Heine Es bleibt, wie es schon immer war, das Ganze ein schwammiges Durcheinander deutscher Juristerei, in welchem keine S.... mehr durchblickt!!! Nein. Das ist eigfentlich recht konkret. 1. Du darfst nicht (vorsätzlich) abhören. 2. Sollte das Abhören versehentlich passieren darfst Du das Gehörte es nicht weiter geben. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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