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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaMelder in der Jugend33 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg418359
Datum01.08.2007 19:34      MSG-Nr: [ 418359 ]13152 x gelesen

Geschrieben von Marco Heineauch damit bin ich nach intensivem Studium der einschlägigen Paragraphen im TKG nicht ganz hundertprozentig einverstanden.


Pech für Dich ;-)


Geschrieben von Marco HeineWenn überhaupt, dann ist hier für uns nur Satz 2 interessant, und der besagt auf gut deutsch:
Der Inhalt von BOS-Nachrichten darf anderen nicht mitgeteilt werden.


Nein. Es ist auch §89 Satz 1 interessant

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage,
Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S.
1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört
werden.


Dies in Verbindung mit

§ 148 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder...


hat zur Folge, daß bereits das reine Abhören einen Tatbestand darstellt, der nach §148 Abs. 1 TKG strafbewehrt ist.


Geschrieben von Marco HeineEs bleibt, wie es schon immer war, das Ganze ein schwammiges Durcheinander deutscher Juristerei, in welchem keine S.... mehr durchblickt!!!

Nein. Das ist eigfentlich recht konkret.

1. Du darfst nicht (vorsätzlich) abhören.
2. Sollte das Abhören versehentlich passieren darfst Du das Gehörte es nicht weiter geben.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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