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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr -Niedersachsen | 39 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 417895 | ||
Datum | 30.07.2007 13:25 MSG-Nr: [ 417895 ] | 19547 x gelesen | ||
Geschrieben von Ingo zum Felde Gibt es für Niedersachsen Anhaltspunkte über eine geforderte Hilfsfrist /Schutzziel in irgendeiner Form? Zumindest nicht im NBrandSchG. Der Kommentar sagt da folgendes: Kommentar § 2 Abs.1Nr.1 NBrandSchG [...] Ob die aufgstellte Feuerwehr hinreichend leistungsfähig ist, muß für jede Gemeinde gesondert festgestellt werden, da die Feuerwehr den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechen muss [...] Dann noch: Kommentar § 2 Abs.1Nr.1 NBrandSchG [...] Eine leistungsfähige Feuerwehr ist dann vorhanden, wenn sie nach Stärke, Gliederung und Ausrüstung den Mindestanforderungen, die an dem Brandschutz in dem Gemeindegebiet zu stellen sind, genügt. Ich glaube im gesamten Brandschutzgesetz erscheint nicht einmal das Wort "Minuten". Alles dreht sich um das Wort "leistungsfähig". Leistungsfähig können natürlich auch 25 Minuten sein. Irgendwo gab es aber den Hinweis, dass die 15-Minuten aus dem Rettungsdienst auf die Feuerwehr anzuwenden sei. Finde aber nix handfestes, deshalb ist es natürlich nur als Gerücht zu bewerten. Warum ich das dann hier reinschreibe? Vielleicht erinnert sich jemand an was ähnliches und findet einen Hinweis. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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