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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | darf WL zur Kontrolle auf privaten Grundstücken? | 18 Beiträge | ||
Autor | Paul8 B.8, Söllichau / Sachsen-Anhalt | 416631 | ||
Datum | 23.07.2007 10:29 MSG-Nr: [ 416631 ] | 7613 x gelesen | ||
Hallo Stiev, zu Deiner Frage gibt es grundsätzlich nur eine Antwort: Nein. Zunächst mal ist es nicht Deine Aufgabe. Es ist keine Gefahr im Verzug, es ist auch nicht anzunehmen das ein daraus begründetes Schadenereignis, oder eine erhebliche Gefährdung (beispielweise von Menschen, Tieren, Sachen, Umwelt, öffentliche Sicherheit und dergleichen) bevorsteht. Deine Rechte als Gemeinde-, oder Ortswehrleiter sind sehr beschränkt. Und das aus gutem Grund. Kann Dir das BrSchG-LSA in der kommentierten Fassung wärmstens empfehlen. Falls das in Eurer Gemeinde nicht so sein sollte - bitte unbedingt anschaffen. Absolut unverzichtbar, denn mit dem reinen Text kommst Du in den meisten Fällen nicht sehr weit. Und immer schön auf die Ergänzungslieferungen achten. Spörlein, Helmut; Ufer, Michael R; Hilfeleistungsgesetze Sachsen-AnhaltBrandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz-BrSchG)Katastrophenschutzgesetz Kommentar und Texte 3-8293-0704-7 ISBN-13: 9783829307048 Ist 'ne spannende Abendlektüre. ;-) Solltest Du Dir mal nicht sicher sein, wie genau zu verfahren ist, so würde ich mir einen Ansprechpartner in eurer VGem, oder beim Landkreis suchen. Die haben manchmal auch 'ne andere Sichtweise und müssen sich täglich mit solchen Dingen rumschlagen. Ansonsten viel Spaß beim 'Wehr-Leiten'. ;-) Mit kameradschaftlichem Gruß Paul | ||||
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