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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | darf WL zur Kontrolle auf privaten Grundstücken? | 18 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 416509 | ||
Datum | 22.07.2007 17:14 MSG-Nr: [ 416509 ] | 7616 x gelesen | ||
Hallo, die Zuständigkeit der Feuerwehr ergibt sich aus den Vorgaben des jeweiligen Brandschutzgesetzes. Ist eine Zuständigkeit gegeben, dann ergibt sich in der Rechtsfolge die Möglichkeit, Grundrechte einzuschränken - welche das sind, ist im Brandschutzgesetz beschrieben (sog. Zitiergebot). Das Grundrecht, das hier verletzt werden würde, wäre die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), die sich auch auf Grundstücke bezieht. Soweit der rechtliche Rahmen für die Feuerwehr. Wenn Du jetzt auf einem Grundstück eine Rauchentwicklung feststellst und diese nicht zuordnen kannst, dann bist Du als Feuerwehr berechtigt, das Grundstück zu betreten und der Sache auf den Grund zu gehen, und zwar auch dann, wenn es sich nachher nicht als Feuerwehreinsatzgrund herausgestellt --> sog. Anscheinsgefahr. Wenn Du allerdings aufgrund einer Meldung über Abfallverbrennung ein Grundstück betritts, dann handelst Du als Feuerwehrmensch i. d. R. rechtswidrig, weil die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht in den Aufgabenbereich der Feuerwehr fällt und sich somit auch keine Ermächtigung zur Einschränkung von Grundrechten - nämlich das Betreten von Grundstücken und Wohnungen - ergibt. Also gilt für Deinen Fall: Der Meldende möge sich an die zuständige Ordnungsbehörde oder ersatzweise die Polizei wenden. Gruß Markus | ||||
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