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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | darf WL zur Kontrolle auf privaten Grundstücken? | 18 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 416503 | ||
Datum | 22.07.2007 16:24 MSG-Nr: [ 416503 ] | 7598 x gelesen | ||
Geschrieben von Markus Piewak Das ist schon einmal ein verstoß gegen das Umweltgesetz und wenn das Feuer nicht einn "nutzfeuer" (grillen, Verbrennen von Ästen im Zeitraum) muss es angemeldet werden, wenn nicht kann der Nachbar die Feuerwehr rufen und die machen das Feuer aus und der Verursacher zahlt. Nur, daß die Feuerwehr nicht für den Vollzug diverser Umweltschutzvorschriften zuständig ist. Unser Job ist die Bekämpfung von Schadensfeuern. Und wenn der Eigentümer eines Gelben Sacks diesen selbst anzündet ist dies kein Schadensfeuer, da er sein Eigentum ja gerade zum Verbrennen bestimmt hat. Man könnte nun über den Schaden für die Umwelt oder die Rauchentwicklung und mögliche Schäden für Menschen argumentieren, was aber je nach Menge des Brandguts schwer fallen kann. Deshalb wenn die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist --> Polizei. Diese kann das dann bewerten und ggfs. die Feuerwehr zum reinen Ablöschen hinzu ziehen. Ich würde mich als Feuerwehr aus solchen Dingen im Zweifel immer heraus halten. Nachher hängst Du als Feuerwehr bei eine "Gartenzwergstreit" zwischen den Fronten... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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