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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | |||
Thema | Fachberater 'Feuerwehr', war: Weste oder Rückenkoller | 42 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 414358 | |||
Datum | 11.07.2007 04:43 MSG-Nr: [ 414358 ] | 15512 x gelesen | |||
Wenn hier aber über ÖA oder Pressesprechern geredet wird kommen aber gleich immer wieder die gleiche Argumente: Überflüssig, inkompetent, falsch aufgehängt, zu Faul zum Löschen usw. Überflüssig: In den allermeisten Fällen schon. Insbesondere wenn man für jeden Standort der Wehr (Ortsteilwehr) einen eigenen Pressesprecher vorsieht oder wenn dessen Aufgaben eigentlich nur in einer Eigendokumentation bestehen und allenfalls einige Zeit später eine PM über den Einsatz erstellt werden soll (das kann auch der Pressesprecher der Kommune machen). inkompetent: Trift leider in vielen Fällen zu. Es fehlt entweder am fachlichen Handwerkszeug im Bereich P/Ö-Allgemein und/oder am fachlichen Hintergrund (Fw) um vor Ort informationen an die Presse weitergeben zu können. Nicht selten fehlt es den mit dieser Aufgabe noch an der dafür notwendigen themenbezogenen Authentizität. falsch aufgehängt: s.o. zu Faul zum Löschen: Es soll Leute in der Funktion geben, bei denen sich der Vedacht zumindest aufdrängt. Es wäre natürlich falsch das im Grundsatz zu behaupten. Organisiert man die Pressearbeit der Feuerwehr auf der Basis der Fachberater (und das Gesetz hat nicht umsonst eine solche Funktion vorgesehen) verschwinden die meiste Kritikpunkte wie Schnee vor der Sonne, und kann man sich langsam über den Nutzen einer solche Funktion Gedanken machen. Hmmm... ein Fachberater wirk meines Erachtens nur nach innen -nämlich auf denjenigen den er berät. Ein Pressesprecher wirkt nach außen hin. Das ist für mich schon ein gewaltiger Unterschied. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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