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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaGrobe Fahrlässigkeit, Feuerwehr, FUK und Regress...27 Beiträge
AutorKatj8a R8., Köln / NRW413939
Datum09.07.2007 10:39      MSG-Nr: [ 413939 ]9311 x gelesen

Hi!

Warum hast du ein Problem damit das

Geschrieben von Josef MäschleSagen wir doch einfach mal, es ist interessant diese Aussage einer anderen Gegenüberzustellen: Verstoß gegen die UVV

und das


Geschrieben von Josef MäschleUnd dagegen:

>>Verhalten im Feuerwehrdienst

§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden,
die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im
Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Be-
stimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.<<


einander gegenüberzustellen? Wenn ich von dem Ausnahmetatbestand, den mir die UVV gibt ordnungsgemäß Gebrauch mache, kann ich wohl kaum gegen die UVV verstoßen. Es darf nur nicht zu Regel werden, wie es in Feuerwehrdeutschland ja leider verbreitet ist.


Im übrigen:
Strafrecht und Zivilrecht sind durchaus 2 verschiedene Paar Schuhe, da ein Strafverfahren nicht präjudiziell für ein Zivilverfahren wirkt. Sie sind erstmal 2 unabhängige Verfahren, auch wenn sich die Zivilrichter gerne oft gewisse Dinge zu nutze machen, die im Strafverfahren bereits ermittelt wurden. Aber einfach so verwenden kann man außer den Ergebnissen von Sachverständigengutachten nicht allzuviel. Nur weil ein Staatsanwalt aus einem Unfall nichts macht oder es eingestellt wird, heißt es nicht automatisch, dass zivilrechtlich nichts mehr hinterherkommen kann (und umgekehrt).

Gruß
Katja


"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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