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1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

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RubrikAtemschutz zurück
ThemaAnbauteile8 Beiträge
AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H413255
Datum05.07.2007 13:37      MSG-Nr: [ 413255 ]6849 x gelesen

Hallo!

Ich kenne die hier erwähnte Diskussion möchte das aber noch mal aufgreifen. Und zwar habe ich mich in letzter Zeit etwas mit den Gebrauchsanweisung (GA) von PA, LA und Maske von Dräger und Interspiro beschätfigt.
Was mir auffiel ist, dass man in der GA vom PSS 90 (aber nicht nur in der GA vom PSS 90 von Dräger bzw. bei Interspiro ist das genauso) die Zweckbestimmung nicht ausdrücklich definiert hat (Dräger:"...schützen den Träger bei der Arbeit in kontaminierter, gashaltiger Umgebung und bei Sauerstoffmangel";Interspiro:"Der Pressluftatmer ist ein Atemschutzgerät mit lungenautomatischer Luftzuführung für Rettungs- und Arbeitseinsätze in nicht atembarer Umgebungsluft."). Es gibt zwar einen Verweis in den (super) "Sicherheitshinweisen" (bei Dräger) das man die gültigen nationalen Normen, Vorschriften und Gesetze für Atemschutzgeräte einzuhalten hat. Weiter findet sich da nichts. Auch der Hinweis auf die vfdb-Richtlinie 0804 fehlt beim PSS 90 gänzlich. Außerdem wird da mit keinem Wort etwas erwähnt von wegen man darf nichts an der Begurtung befestigen. Das gleiche gilt auch für die GA von Interspiro wobei hier in allen auf die RL 0804 hingewiesen wird.
Ebenso wird nur bei der GA der PanoramaNova Maske von Dräger in der Zweckbestimmung darauf hingewiesen, dass die Maske nur in einem Temperaturbereich von -30 °C bis 120 °C eingesetzt werden darf (bei allen anderen fehlt dieser Passus).

Nun zu meiner Frage(n):
a) Inwieweit besteht für den Atemschutzgerätewart bzw. Nutzer des Geräts die Pflicht mich über alle Normen, Gesetze etc. für diesen Bereich zu informieren? D.h. mir die entprechende EN, vfdb 0804, PSA-RL etc. zu besorgen obwohl gar nicht oder nur teilweise?

b) Wenn ich mich nur an die GA halte, frage ich mich wie ich dann zu dem Entschluss kommen soll, dass ich keine Rettungsschere etc. an der Begurtung befestigen darf? Kann/Muss man den Herstellern in diesem Fall nicht auch unterstellen, dass sie diese Nutzung der Begurtung mit einkalkulieren müssen, da die Anbauteile schon einige Jahre auf dem Markt sind?

c) Somit frage ich mich warum schreibt man das nicht in die Zweckbestimmung oder steht das in einer der Normen/Vorschriften, die ich sich die FW für teuer Geld besorgen darf/muss und ggf. nur Bahnhof verstehe?

Ich weiß ja nicht wie andere das sehen, aber für das Geld was die Hersteller für die Geräte verlangen sind die GAs IMHO wirklich beschämend und erwirken nicht den Eindruck, dass man sich da sehr viel Mühe gemacht hat und ein Fachmann diese geschrieben hat (obwohl es bei Dräger eine Abteilung TD geben soll). Und ich schätze mal, dass das bei Auer nicht anders aussieht oder?

Gruß
Hauke



Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw..
Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden!

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