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Technisches Hilfswerk
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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaVerkehrsleitkegel29 Beiträge
AutorHara8ld 8F., Rosenheim / Bayern412433
Datum02.07.2007 12:33      MSG-Nr: [ 412433 ]18783 x gelesen

Grundsätzlich richtig, aber
STVO $45 (7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

Grundsätzlich sind für die Leitkegel zwei grundsätzliche Einsatzarten zu unterscheiden:
1. Absicherung von Gefahrenstellen
2. Absicherung von Arbeitsstellen

Die RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) beschreiben, wo welche Leitkegel verwendet werden dürfen. Es ist egal dass Arbeitsstellen "geplant" sind, oder "von kürzerer Dauer" (weniger als 1 Arbeitstag).

Für BAB und Bundesstraßen sind Leitkegel 750mm nach den Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) vorgeschrieben.
In den TL stehten die Mindestanforderungen, die an Leitkegel gestellt werden, wie z.B.:
für TL-Leitkegel Klasse III, Typ A, 75,0 cm:
- Reflexionsverhalten: voll reflektierend, Folie Typ 1,
- Mindestgewicht 5 kg

So, bisher ist alles klar oder?! Und das wäre nun ja zu einfach. Denn es gibt ja noch den Fachnormenausschuß Feuerwehr. Und danach sind z.B. auch Faltleitkegel zur Absicherung von Gefahrenstellen zugelassen. Diese Faltleitkegel sind jedoch nicht nach TL-Leitkegel (weil leichter), dürfen also z.B. von Autobahnmeistereien für Baustellen nicht verwendet werden. Werden jedoch von Polizei, THW und FW verwendet.

Ich hoffe, jetzt sind alle Klarheiten beseitigt.

Gruß
Harry



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