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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaVerkehrsleitkegel29 Beiträge
AutorCarm8en 8g., Buch / RLP412417
Datum02.07.2007 12:04      MSG-Nr: [ 412417 ]18812 x gelesen

Leitkegel zählen zu den Verkehrseinrichtungen nach §43 der STVO. Rechtslage wäre also: Verkehrszeichen !
Derjenige, der Leitkegel im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt, muss also zum Aufstellen von Verkehrszeichen befugt oder ermächtigt sein.

Da im §43 ausdrücklich festgelegt wird, "Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor" ist das Aufstellen von Leitkegeln eine Maßnahme, die rechtlich gesehen eine Verkehrslenkung/-regelung darstellt, also eigentlich Polizei oder Straßenmeisterei vorbehalten ist. (Der Name "LEITKEGEL" sagt es ja auch aus.)
§43 STVO Verkehrseinrichtungen
Zeichen 610 - Leitkegel

Die Quelle über die Höhe find ich derzeit nicht...



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