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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Organisationsverschulden, schuldhafte Pflichtverletzung etc. | 11 Beiträge | ||
Autor | Lars8 T.8, O / Niedersachsen | 412131 | ||
Datum | 29.06.2007 15:57 MSG-Nr: [ 412131 ] | 5637 x gelesen | ||
Geschrieben von Josef Mäschle Fragen: Gilt das Organisationsverschulden ggf. auch für eigene Kräfte? Ich bin zwar auch kein Rechtsexperte, aber warum sollte das "Organisationsverschulden" nicht auch für eigene Kräfte gelten?! Geschrieben von Josef Mäschle Nehemen wir mal an, jemand wäre nachweislich durch den legendären Sofern der AGW die Führung/den Träger des Brandschutzes über die Vorschriften informiert hat und man ihm die Mittel verweigert, die nötigen Maßnahmen durchzuführen bzw. die Vorschriften nicht auf anderem Wege einhält, ist das in meinen Augen klar Organisationsverschulden. Siehe hierzu, was ich von der FUK Niedersachsen erfahren habe: Gemäß der Musterdienstanweisung ? MuDA (RdErl. d. MI v. 23. März 1979 ? Nds. MBl. S. 757) ist es Aufgabe der Gemeindebrandmeister (GemBM), Ortsbrandmeister (OrtsBM) und auch der Kreisbrandmeister (KBM) auf die Einhaltung aller auf den jeweiligen Einsatz anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschrift ?Feuerwehren? (GUV-V C53) zu achten. Die Träger des Brandschutzes wurden seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport per Runderlass aufgefordert, die MuDA wortgleich zu übernehmen. Dieses ist nach unserem Kenntnisstand, wie vom MI gewünscht, bei allen Gemeinden erfolgt. Davon ausgehend, dass die MuDA in den entsprechenden Gemeinden eingeführt ist, erfolgte mit Ernennung zum GemBM, OrtsBM oder KBM (Stellvertreter eingeschlossen) eine schriftliche Pflichtenübertragung vom Träger des Brandschutzes zur Führungskraft! Da die Führungspersonen einer Freiwilligen Feuerwehr in der Regel nicht über die erforderlichen Sachmittel verfügen, tritt eine Haftung ? so die bisherige Rechtsprechung ? nicht ein. Dennoch besteht eine Informationspflicht seitens der Führungsperson gegenüber der vorgesetzten Führungsperson bzw. gegenüber dem Träger des Brandschutzes. Es ist dringend zu empfehlen, dieser Informationspflicht - notfalls schriftlich - nachzukommen. Führungspersonen sind ?Fachberater?. Personen, die Prüfungen/Wartungen durchführen (Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Elektrofachkräfte, Kreisatemschutzwarte ?.) müssen sich als Fachberater gefallen lassen, dass sie entsprechend in Verantwortung genommen werden können. Wurden die Prüfungen grob fahrlässig durchgeführt, besteht Haftungsanspruch (wer unterschreibt / dokumentiert haftet)! Hierbei ist es unerheblich, ob der Prüfer die Prüfung ehrenamtlich oder hauptamtlich durchgeführt hat. Aus unserer Sicht wird grob fahrlässig gehandelt, sobald Herstellerinformationen bewusst missachtet werden (Wartungsanweisungen / Prüffristen etc). Gruß Lars | ||||
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