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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Organisationsverschulden, schuldhafte Pflichtverletzung etc. | 11 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 412122 | ||
Datum | 29.06.2007 13:58 MSG-Nr: [ 412122 ] | 5446 x gelesen | ||
Bin kein Rechtsexperte, aber aus dem Ärmel geschüttelt würde ich "Organisationsverschulden" in deinem genannten Zusammenhang so definieren: Am Beispiel 2: Wenn per Dienstanweisung auf den Rettungstrupp verzichtet wird und/oder die AAO nicht ausreichende Kräfte vorsieht, um diesen Personell zu besetzten (Beispielsweise nur 1 LF würde zu einem kritischen Wohnungsbrand alarmiert), dann handelt es sich um ein Organisationsverschulden. In erster Linie verantwortlich müßte hier der Leiter der Feuerwehr sein. Wenn ein Einsatzleiter im Einzelfall fehlentscheidungen trifft (Heute machen wir das mal ohne Rettungstrupp - oder ihn vergisst) wäre das m.E. kein Organisationsverschulden, sondern eher Verletzen der Fürsorgepflicht oder Fahrlässigkeit. (Sowas in der Richtung) Hier haftet dann der Einsatzleiter. Ihm untergeordnete Personen (GF...) haben dann die Pflicht zur Remonstration. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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