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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKeller ca. 15cm unter Wasser - Feuerwehreinsatz notwendig?97 Beiträge
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.407034
Datum04.06.2007 16:16      MSG-Nr: [ 407034 ]34316 x gelesen

Geschrieben von Sven TönnemannWenn das ein Unglücksfall ist - und Du hast noch kein Gegenargument geliefert - ist das ein Einsatz für die Feuerwehr nach § 1 FSHG NRW.
Dann mal hier ein paar Auszüge aus dem Kommentar zum NBrandSchG von Scholz/Thomas.
Es geht um § 2 Aufgabe der Gemeinde 2.2:
[...] Die Hilfeleistungen der Feuerwehr beschränken sich im allgemeinen auf Sofortmaßnahmen am Einsatzort [...]
[...] Unter Unglücksfällen sind hier größere Schadensereignisse verschiedenster Art zu verstehen. [...]
[...] Unglücksfälle in diesem Sinne sind z.B.: Verkehrsunfälle, Ölunfälle, Gebäudeeinstürze, Erdrutsch, Befreien von eingeschlossenen Menschen und Tieren, Überschwemmungen, umgestürzte Bäume, Schornsteine, Masten, Wassereinbruch im Maschinenraum eines Schiffes [...]

So, in der Natur eines Unglücksfalles liegt es nun mal, dass ich ihn in der Regel nicht vorhersehen kann. Sprich wir kommen um den Schaden zu minimieren und nicht um ihn zu verhindern. Schon gar nicht kommen wir, um den Schaden zu beheben. Weil wir es nicht können. Das heißt, nach uns müssen sowieso Experten kommen. Ich kann mir zwar auch noch lustig die Wohnung drunter anschauen und gucken wir es runtertropft. Aber machen kann ich nichts. Ausser vielleicht wiederum dem Betroffenen bei der Sicherung seines Eigentumes helfen. Ich werde sicherlich nicht anordnen irgendeine Beton- oder Putzdeck aufzubrechen. Weil ich denke, dass es da richtig teuer für die Kommune wird. Natürlich spreche ich mein weiteres Vorgehen mit dem Hausbesitzer ab.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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