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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Altersbeschänkung bei Inanspruchnahme von Sonderrechten | 32 Beiträge | ||
Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 406100 | ||
Datum | 30.05.2007 21:04 MSG-Nr: [ 406100 ] | 10787 x gelesen | ||
Hallo Geschrieben von Volker Ehrhardt habe eben gehört, dass es rechtlich nicht zulässig ist, unter 21 Jahren Einsatzfahrzeuge von bpw. Feuerwehr und Rettungsdienst unter Inanspruchnahme von Sonderrechten (also mit Blau und Horn) zu führen. Wo hast du das gehört? Frage doch dort nach der entsprechenden Quelle nach! Kleiner Tipp: Befasse dich doch bei Gelegehnheit nochmal mit den Unterschieden von Sonderrecht ( nach §35 StVO) und Wegerecht (§38 StVO). Hierzu sollte z.B. dieses Forum ausreichend Infos liefern! Geschrieben von Volker Ehrhardt Nach meiner Einschätzung sollte jemand unter 21 keinesfalls Fahrzeuge unter §35 STVO führen. ... dann darf auch kein Fahranfänger (was ist, wenn er erst mir 23 den Führerschein macht?) mit seinem Privat PKW zum Gerätehaus fahren und dort ggf. im Halteverbot zu parken. Geschrieben von Volker Ehrhardt Die Gefährdung von Kameraden durch Fahranfänger (Stress + Aufregung) ist doch klar gegeben. Worauf fußt diese Erkenntnis außer deinem subjektivem Empfinden? Nur um es klar zu stellen: die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erfordert so oder so eine "persönliche Eignung" und eine entsprechende Ausbildung. Sie nur vom Alter abhängig zu machen halte ich für etwas kurzsichtig. Grüße Magnus | ||||
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