Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | GW-Z in Niedersachsen | 31 Beiträge |
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 405854 |
Datum | 29.05.2007 18:54 MSG-Nr: [ 405854 ] | 8353 x gelesen |
Technische Hilfeleistung
In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
Hi,
Geschrieben von Michael Wulfeinen Rüstwagen zur Durchführung technischer Hilfeleistungen größeren Umfangs oder. Diesen Satz findest du in den Normen der RW-Familie auch, damit dürfte meiner Meinung nach der Bollerwagen leider nicht geeignet sein. ;-)
Tja, warum denn nicht? Ich meine, der GW-Z ist ja auch bloß ein reduzierter RW1. Zählt der noch dazu? Für 90% der Einsätze dürfte er dem RW1 ebenbürtig sein. Doch wo hört die Reduzierbarkeit auf? Die Eignung zur THL größeren Umfangs ohne nähere Spezifizierung kann mir der Bollerwagenverkäufer ja auch bescheinigen. Mit 'nem Satz Uhrmacher-Schraubendreher reicht's für 'n ganzes ICE-Unglück - auf der Modellbahnplatte.
Warum steht da nicht einfach ein Verweis auf die entsprechend anzuwendenen DIN-Normen? Soll man sich das denken können? - Dann passt aber wieder nicht der Passus mit dem indirekt dort beschriebenen "LF10/0" zur aktuellen Normlandschaft.
In der derzeitigen Fassung ist die MindStVO IMHO großer Mist, bei den Unklarheiten und Interpretationsspielräumen...
Gibt's irgendwo Richtlinien zur Abnahme der Fahrzeuge, die eine Bindung an die DIN-Normen hergeben? Hat man die Abnahmen ganz eingestellt? Oder entscheidet jetzt der Prüfer aus dem Bauch heraus, was okay ist und was nicht?
Gruß,
Thorben
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