Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Dienstrang FF | 55 Beiträge |
Autor | Heik8o K8., Erftstadt / NRW | 405821 |
Datum | 29.05.2007 15:32 MSG-Nr: [ 405821 ] | 18815 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Jugendfeuerwehr
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Jugendfeuerwehr
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Doch! im § 9 des des FSHG -NRW steht drin,:In die Jugendfeuerwehr kann aufgenommen werden,wer das 10 lebensjahr erreicht hat.Wenn sie mindestens 17 jahre alt sind ,können sie indie aktive Wehr überwechseln,eine erneute aufnahme ist nicht erforderlich!Die Dienstzeit in der JF kann auf das Probejahr angerechnet werden.Gemäß abs 9 FSHG sind die Angehörigen der JF den übrigen Angehörigen der FF gleichgestellt!Sie dürfen allerdings nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten ausserhalb des Gefahrenbereichs(der Bereich ,in dem Gefahren für Leben oder Gesundheit erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrung vermutet werden)herangezogen werden!
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