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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge | ||
| Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 405728 | ||
| Datum | 29.05.2007 12:02 MSG-Nr: [ 405728 ] | 100864 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Dann müssten Rettungsassistenten ja über seherische Fähigkeiten verfügen. Ich halte den hessischen Erlass in diesem Punkt nicht nur für unbefriedigend, sondern sogar für praxisfern und womöglich rechtswidrig. Könnten Sie mir den Erlass für eine nähere Prüfung zukommen lassen? hier mal auf den Punkt der seherischen Fähigkeiten abgestellt so müsste man diese wohl eher dem Notarzt zubilligen. Der entscheidet im Falle eines Transportes mit dem RTW über die Diagnose, die Behandlung und das Transportziel. Ich denke dass er sich in diesem Moment auch über wahrscheinliche bzw. mögliche Zwischenfälle bei einem Transport im klaren sein wird, die evtl. zusätzliches Material aus dem NEF erfordern, so dass dieses bereits zu Transportbeginn in den RTW verbracht werden kann. Somit dürften sich diese Fälle wohl auch in Grenzen halten und eigentlich fast auf den Fall des unerwarteten Ausfalles eines Gerätes beschränkt bleiben. Mal aus meiner sicherlich nicht all zu langen 5jährigen (teilzeit-)Praxis auf den NEF: Mit Sondersignal im NEF zum Krankenhaus gab es dabei sicher auch immer mal wieder, mal als "Straßenräumer", mal um Blutentnahmeröhrchen für Kreuzblut vor dem Patienten im Krankenhaus zu haben, mal um "beim RTW zu sein". Umgeladen haben wir dabei nie wirklich was. Dieser Fall als einzige Rechfertigung scheint mir da etwas dünn. Und was die "Straßenräumer"-Geschichte angeht so zweifle ich auch im städtischen Bereich stark am Sinn dieser Maßnahme - wenn das wirklich funktionieren soll dann muss man ganz genau wissen was man wo, wie und mit welchem Abstand zum RTW macht... Bei der Blutfahrt gibt's sicher keinen Grund zur Diskussion? Gruß, Matthias Ott | ||||
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