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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH140 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW405648
Datum28.05.2007 23:08      MSG-Nr: [ 405648 ]100987 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Geschrieben von Prof. Dr. Dieter MüllerUnmittelbar anstehende Folgeeinsätze können selbstverständlich eine Einatzfahrt rechtfertigen, nicht jedoch theoretisch mögliche Folgeeinsätze.

    Jetzt wirds interessant...

    Wenn es in einem Landkreis (noch) 3 Notärzte und ein Notfall-Krankenhaus gibt, die 3 Notärzte selbst fahren, die sich mit (je nach Tag/Nacht) mit einem von 3 bzw. 5 RTW treffen, für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass der nächste Notarzteinsatz nicht erfolgen kann, weil der Sani mit dem "Arzt-Taxi" ohne Doktor leider grad noch 30 km von der Klinik entfernt ist, wenn der eigentlich grad dann zum nächsten Einsatz fahren sollte?

    WER von den Beteiligten trifft da dann welche fachlich/juristisch falsche/richtige Entscheidung?

    Es soll Landkreise geben, da ist das "normal"...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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