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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH140 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW405647
Datum28.05.2007 23:02      MSG-Nr: [ 405647 ]101312 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerIch zitiere im Folgenden einen Beitrag von mir aus dem Großen Feuerwehr-Handbuch des auch Herrn Cimolino als Herausgeber einer Fachbuchreihe bekannten Ecomed-Verlages:

    Ich bin nicht bei allen Veröffentlichungen des Verlags involviert, das ist schlicht unmöglich, ich bin mit einigen Dingen noch nicht mal immer einverstanden, aber so ist das nunmal mit verschiedenen Meinungen - zu denen es gerade in Juristenkreisen mehr gibt, als dem normalen FA (bzw. Führungskräften) ohne weiteres vermittelbar ist.

    Unser Jura-Prof. in der Uni hatte dazu immer seine eigenen Kommentare:
    Gerichte/Juristen entscheiden in der ersten Instanz schnell, in der zweiten richtig (ggf. auch erst in der letzten)...


    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. Müller"Grundsätzlich ist bei Rückfahrten vom Einsatzort in besonderem Maße abzuwägen, ob die Nutzung von Sonderrechten und Wegerecht tatsächlich notwendig ist. Diese Prämisse gilt gleichermaßen für die Rückfahrten des Rettungsdienstes wie auch für die Rückfahrten der Feuerwehr.

    Definition 1:
    Eine Rückfahrt von einem Einsatzort zur Klinik mit Patienten im Auto ist keine "Rückfahrt" von einer Einsatzstelle, sondern dient der Erfüllung des Einsatzauftrags!


    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerWelche Verkehrsrisiken auch bei derartigen Rückfahrten bestehen, verdeutlicht ein Fall aus der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den dessen zweiter Senat im Jahr 1980 zu entscheiden hatte.
    In diesem Fall hatte ein bei einem Patiententransport mit dem Patienten mitfahrender Notarzt den Fahrer des NEF angewiesen ?gleich nachzukommen?, woraufhin der Fahrer des NEF diese Weisung so interpretierte, dass ihm nun auch für die Rückfahrt das Wegerecht zustünde . Das BayObLG äußerte in seiner Entscheidung die Auffassung, dass eine Nutzung des Wegerechts für die Rückfahrt möglich sei, wenn auch für diese Fahrt ?höchste Eile? notwendig gewesen wäre, ließ aber offen, ob dieses Kriterium in dem zu entscheidenden Fall gegeben war.


    Das war 1980!
    Das war in Bayern wo damals wie heute in weiten Bereichen der allein fahrende (!) Notarzt im (eigenen) NEF keine Seltenheit - oft eher die Regel (!) ist.
    Es fehlt jede Entscheidung, wie das denn nun zu handhaben wäre...


    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerAufmerksame Beobachter des Straßenverkehrs sehen jedoch von Zeit zu Zeit Rettungsfahrzeuge gleich ?im Doppelpack? mit Blaulicht und Einsatzhorn durch die Straßen jagen. Juristisch unproblematisch ist eine derartige doppelte Einsatzfahrt nur auf dem Weg zum Einsatz, problematisch dagegen, wenn auf der Rückfahrt vom Einsatzort Sonderrechte und Wegerecht von beiden Fahrzeugen genutzt werden.

    Ich habe bereits im Vorpost dazu gute Gründe gegeben, wo das notwendig sein kann bzw. für mich immer ist!

    Im übrigen halte ich grundsätzlich nichts davon, wenn die Einsatzmittel "jagen"...


    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerEin Problem taucht jedoch für den Fall auf, dass der allein im NEF befindliche Fahrer ebenfalls sein Blaulicht und Einsatzhorn einschaltet und während der gesamten Rückfahrt nutzt. Seine damit zwangsläufig verbundene Nutzung des Wegerechts und der Sonderrechte wäre mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 5a und § 38 Abs. 1 StVO rechtswidrig.
    Ebenfalls rechtswidrig wäre eine an diesen Fahrer ergehende Weisung des Notarztes bzw. eine entsprechende Dienstanweisung der Dienststelle, die gleichwohl in vielen Bereichen Deutschlands existiert.


    Tut mir leid, das finde ich juristisch und praktisch unhaltbar.
    Gibts dazu irgendwelche Urteile?
    Schon mal über die Konsequenzen nachgedacht? Ich hatte Beispiele gebracht, wo das gravierende Probleme machen kann - und wird.
    Auf meine Beispiele sind Sie leider nicht eingegangen. Soll das nun jedes Mal der Fahrer vom NEF/Begleiter vom RTW - ggf. gegen die Arztweisung - machen? Wie lang wird der seinen Job haben?

    Der RD ist nicht die Polizei! Eben!


    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerBei Rückfahrten des Rettungsdienstes dürfen RTW und NEF nur bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 35 Abs. 5a und § 38 Abs. 1 StVO Sonderrechte und Wegerecht nutzen. Bei Rückfahrten des Zugverbandes der Feuerwehr dürfen die Fahrzeugführer nur bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 StVO Sonderrechte und Wegerecht nutzen.

    Nochmal, eine Rückfahrt von einer Einsatzstelle (zu einer Wache, in einen Bereitstellungsraum) ist was völlig anderes, wie die Fahrt von einem Patienten zu einem Krankenhaus!


    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerIch hoffe, dass dieser Beitrag das von Herrn Cimolino leider sehr pauschal angeprangerte "juristische Stammtisch-Niveau" überschreitet, denke aber doch, dass es sich um ein wichtiges juristisches Problem der Einsatzkräfte handelt, das immer wieder zu (Rechts-)Unsicherheiten bei Einsatzfahrern führt.

    Ich frag mich grad, was sich die NEF-Fahrer denken, die sich durch Ihren Beitrag praktisch mit jedem Einsatz im Knast oder mindestens mit Strafbefehl sehen würden, wäre der so zutreffend bzw. würden die Verkehrsgerichte so entscheiden. Weil das Fahren mit Sonder-/Wegerechten bei fehlender Veranlassung und dann noch einen Unfall dabei zu verursachen, wäre ja strafrechtlich sicher kein Minimaldelikt.

    1. Wenns solche Urteile gibt (GEGEN den NEF Fahrer im "Verband" mit dem RTW), dann her damit, ich kenn noch keins.
    2. Wenns solche Urteile gibt/gäbe, dann gibts zwei Möglichkeiten
    - entweder der Gesetzgeber ändert unverzüglich die Rechtsprechung, oder
    - wir sorgen dafür, dass erheblich mehr NEF und ggf. auch RTW zur Verfügung stehen.


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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