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Straßenverkehrsordnung
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
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Notarzteinsatzfahrzeug
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH140 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW405243
Datum26.05.2007 15:01      MSG-Nr: [ 405243 ]101138 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Hallo!
    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerFraglich ist jedoch, ob für diese Einsatzfahrt immer Sonderrechte und Wegerecht genutzt werden müssen. Dies ist nämlich nicht immer zulässig, sondern nur bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der §§ 35, 38 StVO
    Das sehe ich auch so, wird m.E. auch in aller Regel so vom Rettungsdienst gehandhabt.

    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. Müllerwenn medizinische Gründe ( z. B. Mitführen besonderer im RTW nicht vorhandener Medikamente oder Geräte im NEF) für ein Zusammenbleiben von RTW und NEF als medizinische Einheit sprechen."
    Nehmen Sie doch für die Neuauflage noch das Argument "medizinisches Personal" mit auf. :-)

    Was denken Sie über das Argument der Folgeeinsätze?

    Geschrieben von Dieter Prof. Dr. MüllerZur groben Fahrlässigkeit komme ich als Bewertung immer dann, wenn ein Einsatzfahrer, ob nun aus Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei, grob verkehrswidrig und rücksichtslos von seinen Sonderrechten und dem Wegerecht Gebrauch macht, also jede Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den äußeren Umständen verpflichtet gewesen wäre.
    Hm, das ist aber doch eine Frage des "wie" und nicht des "ob". Wer durch seine Rechtsauffassung glaubt, die Nutzung der Sonder und "Wegerechte" seien erlaubt, dann begründet das allein noch keine grobe Fahrlässigkeit. Dies steht m.E. erst zur Debatte, wenn man darüber diskutiert, wie er seine Sonderrechte wahrgenommen hat. Die Überlegungen sind m.E. aber völlig losgelöst von der Frage, ob er über seine Berechtigung im Irrtum war.

    Viele Grüße
    Sven Tönnemann



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