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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge | ||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 405214 | ||
| Datum | 26.05.2007 12:35 MSG-Nr: [ 405214 ] | 101300 x gelesen | ||
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Hallo! Schön mal wieder etwas von Ihnen zu lesen. Dann will ich mich am juristischen Stammtisch mal beteiligen: Geschrieben von Dieter Prof. Dr. Müller So gilt für sämtliche Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen die Erlassregelung, dass auf Rückfahrten von Einsätzen das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden dürfen und Ausnahmen nur in den Fällen zulässig sind, wenn durch längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Stimmt, das steht so im "Schall- und Rauchzeichen-Erlass" drin. Wir müssten uns nur mal kurz darüber unterhalten, was denn unter einer "Rückfahrt von Einsätzen" zu verstehen ist. Bezogen auf Feuerwehr und Polizei ist das nämlich einfach: Das Feuer ist gelöscht, der Bankräuber trägt Armeifen aus Edelstahl mit Verbindungskettchen. Beim Rettungsdienst ist das anders, die Laden ihren Einsatz ein und nehmen den mit auf die Reise. Bei denen ist der Einsatz erst beendet, wenn der Patient ausgeladen und "abgegeben" wurde. So lange handelt es sich nicht um eine Rückfahrt von einem Einsatz sondern um eine ganz normale Einsatzfahrt. Erst nachdem der Patient verabschiedet wurde, beginnt die Rückfahrt und erst an dann greift auch das was im Erlass von NRW drin steht. Ich persönlich empfinde diese Fahrten zum Krankenhaus mit Alarm auch als wenig problematisch, denn das Tempo dürfte doch eher verhalten sein, schließlich soll der Patient schonend transportiert werden. Laut RettG NRW: Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung. ... müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. ... für die Führung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung Ein NEF ist also weit mehr als ein Taxi für den Mediziner. Es ist ein qualifiziert besetztes Fahrzeug mit medzinischer Ausstattung für die Notfallrettung. Es dient dem Arzt als Transport- und Einsatzmittel um einen Notfallpatienten behandeln zu können. Um zeitnah auf Komplikationen reagieren zu können, muss er jedezeit auf das Material und das Personal im NEF zurückgreifen können. Ein umladen der Fahrzeugbeladung während des Einsatzes ist dem Patienten und dem Personal nicht zumutbar. Wurde ein Patient an das Krankenhaus übergeben ist es für die Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Rettungsdienstes dringend geboten, dass der Notarzt sofort für Folgeeinsätze zur Verfügung steht. Die Entfernung zwischen urspürunglicher Einsatzstelle und dem Zielkrankenhaus kann auf dem Land durch große Fahrstrecken und in der Stadt durch dichten verkehr und Staus zu einer sehr langen Fahrzeit führen, bis das NEF das Krankenhaus bei normaler Fahrt erreicht hat. Sollte der Arzt im RTW nunmehr abkömmlich sein, kommt noch hinzu, dass das NEF den RTW zunächst mal suchen muss, um den Arzt aufnehmen zu können. All das stellt erheblich Zeitverzögerungen dar. Erheblich deshalb, weil im Bereich der Notfallrettung die Eintreffzeit des Notarztes so kurz wie möglich sein sollte. Das ersteintreffende Rettungsdienstpersonal kann bereits aus rechtlichen Gründen am Patienten bei weitem nicht so effektive Maßnahmen einleiten wie der Notarzt. Ich würde hier auch nicht zwingend von grober Fahrlässigkeit sprechen, zumal ich in Ihrem Text auch keine Begründung für dieses Maß an Verschulden erkennen kann. Wie gesagt gibt es ein Verbot für Rückfahrten vom Einsatz, die Fahrt mit Patient im RTW ist aber noch innerhalb des Einsatzes. Vielleicht haben Sie die Zeit auf meine Stammtischargumente ein wenig einzugehen. Mit besten Grüßen Sven Tönnemann | ||||
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