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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge | ||
| Autor | Prof8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen | 405182 | ||
| Datum | 26.05.2007 09:21 MSG-Nr: [ 405182 ] | 101957 x gelesen | ||
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Die Eingangsbemerkung von Herrn Cimolino lädt einen Juristen zwar nicht gerade dazu ein, sich an der Diskussion zu beteiligen, aber die vorherrschende Unsicherheit möchte ich, wenn möglich, doch ein wenig beseitigen helfen. Ich zitiere im Folgenden einen Beitrag von mir aus dem Großen Feuerwehr-Handbuch des auch Herrn Cimolino als Herausgeber einer Fachbuchreihe bekannten Ecomed-Verlages: "Grundsätzlich ist bei Rückfahrten vom Einsatzort in besonderem Maße abzuwägen, ob die Nutzung von Sonderrechten und Wegerecht tatsächlich notwendig ist. Diese Prämisse gilt gleichermaßen für die Rückfahrten des Rettungsdienstes wie auch für die Rückfahrten der Feuerwehr. Welche Verkehrsrisiken auch bei derartigen Rückfahrten bestehen, verdeutlicht ein Fall aus der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den dessen zweiter Senat im Jahr 1980 zu entscheiden hatte. In diesem Fall hatte ein bei einem Patiententransport mit dem Patienten mitfahrender Notarzt den Fahrer des NEF angewiesen ?gleich nachzukommen?, woraufhin der Fahrer des NEF diese Weisung so interpretierte, dass ihm nun auch für die Rückfahrt das Wegerecht zustünde . Das BayObLG äußerte in seiner Entscheidung die Auffassung, dass eine Nutzung des Wegerechts für die Rückfahrt möglich sei, wenn auch für diese Fahrt ?höchste Eile? notwendig gewesen wäre, ließ aber offen, ob dieses Kriterium in dem zu entscheidenden Fall gegeben war. Rückfahrten vom Einsatzort sind, so die Erfahrungen aus dem bereits genannten Forschungsprojekt i. d. R. ein Problem des Rettungsdienstes, weniger ein Problem der Feuerwehr und gar kein Problem für die Polizei, weil Polizeifahrzeuge während ihrer Rückfahrten zur Dienststelle weder Sonderrechte noch Wegerecht nutzt. Aufmerksame Beobachter des Straßenverkehrs sehen jedoch von Zeit zu Zeit Rettungsfahrzeuge gleich ?im Doppelpack? mit Blaulicht und Einsatzhorn durch die Straßen jagen. Juristisch unproblematisch ist eine derartige doppelte Einsatzfahrt nur auf dem Weg zum Einsatz, problematisch dagegen, wenn auf der Rückfahrt vom Einsatzort Sonderrechte und Wegerecht von beiden Fahrzeugen genutzt werden. 4 Rechtslage für Hin- und Rückfahrten des Rettungsdienstes Grundsätzlich gelten für Fahrten des Rettungsdienstes zum Einsatzort und Rückfahrten vom Einsatzort die folgenden Grundsätze. Über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 5a StVO, dass ?höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden?, muss stets auf der Grundlage einer medizinischen Diagnose entschieden werden. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass eine medizinische Diagnose die Grundlage für den Einsatz von Sonderrechten für den Rettungsdienst ist. Diese Diagnoseentscheidung trifft im Regelfall eine Person in der Rettungsleitstelle auf der Grundlage der zumeist telefonisch gegebenen knappen Informationen. Für die Beurteilung dieser Informations- und Sachlage gilt juristisch ein weiter Beurteilungsspielraum. Dieselbe Diagnose ist ebenfalls die Voraussetzung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 StVO und damit für die Anwendung des aus der gemeinsamen Verwendung der beiden Sondersignale folgenden Wegerechts. Am Einsatzort eingetroffen gilt die medizinische Diagnose der Rettungsleitstelle nicht mehr fort, sondern wird durch die aktuellere Diagnose des Notarztes ersetzt, der damit quasi die Weisung für eine auch für die Rückfahrt geltende fortwährende Anwendung von Sonderrechten und Wegerecht erteilen kann. 5 Erreichen des Einsatzzieles am Einsatzort Konnte das Einsatzziel (Rettung eines Menschenlebens bzw. Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit) bereits vollends vor Ort des Rettungseinsatzes erreicht werden, so liegt für die Rückfahrt zur Einsatzzentrale, die sich für den RTW als reine Krankentransportfahrt und für den NEF als eine Begleitfahrt darstellt, keine Voraussetzungen für die Nutzung der Sonderrechte und des Wegerechts mehr vor. Die Einsatzfahrer beider Fahrzeuge müssten in diesen Fällen auf Fahrten mit Blaulicht und Einsatzhorn verzichten. Eine Anwendung von Sonderrechten und Wegerecht wäre in diesen Fällen rechtswidrig, weil das den beiden Rechtsnormen § 35 Abs. 5a und § 38 Abs. 1 StVO gemeinsame Tatbestandsmerkmal ?höchste Eile geboten? nicht vorliegt. Fährt dennoch eines oder sogar beide Fahrzeuge unter Nutzung von Sonderrechten und Wegerecht, so liegt eine missbräuchliche Verwendung vor und der betreffende Einsatzfahrer handelt ordnungswidrig im Sinne jeder StVO-Vorschrift, die er während seiner fehlerhaften ?Einsatzfahrt? verletzt hat. Oft bleiben allerdings derartige Verstöße unerkannt. Dem gegenüber kommen diese Verstöße ans Licht, wenn es gerade während einer solchen Fahrt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem der beiden Rettungsfahrzeuge und z. B. einem anderen Fahrzeug gekommen ist. 6 Nichterreichen des Einsatzzieles am Einsatzort Grundsätzlich anders stellt sich die Situation dar, wenn sich die gesundheitliche Situation des Patienten am Einsatzort lediglich stabilisieren ließ und der Notarzt eine fortbestehende schwere Gesundheitsgefahr diagnostiziert, die erst in der Klinik behandelt werden kann und eine Eilbedürftigkeit für die Fahrt in die Klinik begründet. In diesem Fall ist die Nutzung von Sonderrechten und des Wegerechts auch für die anstehende Transportfahrt (auch zwecks schneller Eingriffsmöglichkeit des Notarztes bei instabiler Gesundheitslage) für den RTW rechtlich zulässig. Ein Problem taucht jedoch für den Fall auf, dass der allein im NEF befindliche Fahrer ebenfalls sein Blaulicht und Einsatzhorn einschaltet und während der gesamten Rückfahrt nutzt. Seine damit zwangsläufig verbundene Nutzung des Wegerechts und der Sonderrechte wäre mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 5a und § 38 Abs. 1 StVO rechtswidrig. Ebenfalls rechtswidrig wäre eine an diesen Fahrer ergehende Weisung des Notarztes bzw. eine entsprechende Dienstanweisung der Dienststelle, die gleichwohl in vielen Bereichen Deutschlands existiert. 8 Regelung von Rückfahrten im Ländererlass Einige Behörden haben den Versuch unternommen, diese riskanten Fahrten, bei denen das NEF entweder nachgeführt wird oder sogar von vermeintlich besonders engagierten Einsatzfahrern als voran fahrender ?Kreuzungsfreiräumer? eingesetzt wird, mittels Weisungen zu unterbinden. So gilt für sämtliche Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen die Erlassregelung, dass auf Rückfahrten von Einsätzen das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden dürfen und Ausnahmen nur in den Fällen zulässig sind, wenn durch längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Eine an die Vorgabe aus Nordrhein-Westfalen inhaltlich angelehnte Regelung besteht im Bundesland Brandenburg, während für andere Bundesländer keine ähnlichen Regelungen bekannt sind. Eine solche von der Regel abweichende Entscheidung für die Anwendung von Sonderrechten und Wegerecht soll die Leitstelle in NRW und Brandenburg von Fall zu Fall treffen dürfen. Leitstellen wären aber prinzipiell gut beraten, diese Ausnahme nur in Katastrophenfällen und bei ähnlichen Großschadensereignissen anzuwenden. Erstens ist die entsprechende Ausnahmeregelung in den beiden Ländererlassen als rechtswidrig anzusehen, weil ein Ländererlass keine Einzelfallregelung im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO darstellt und damit der Feuerwehr und den Rettungsdiensten keinen Dispens von den Voraussetzungen der §§ 35 Abs. 1, 5a und 38 Abs. 1 StVO erteilen kann. Zweitens machen die zeitlichen Verzögerungen für das nach dem RTW eintreffende NEF in aller Regel allenfalls wenige Minuten aus und eine derartige Ausnahmeregelung wird de facto überhaupt nicht benötigt. 9 Fazit Bei Rückfahrten des Rettungsdienstes dürfen RTW und NEF nur bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 35 Abs. 5a und § 38 Abs. 1 StVO Sonderrechte und Wegerecht nutzen. Bei Rückfahrten des Zugverbandes der Feuerwehr dürfen die Fahrzeugführer nur bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 StVO Sonderrechte und Wegerecht nutzen. Liegen diese Voraussetzungen mangels konkreter Gefahrenlage nicht vor, wäre eine Nutzung der genannten Rechte rechtswidrig und würde zu ordnungswidrigem Handeln der beteiligten Einsatzfahrer führen. Sollte es während einer solchen rechtswidrigen Nutzung von Sonderrechten und Wegerecht zu einem Verkehrsunfall kommen, kann regelmäßig von einem grob fahrlässigen Handeln des betreffenden Einsatzfahrers sowie der ihn anweisenden Personen ausgegangen werden. Dieser zwar in erster Linie zivilrechtlich geltende Verschuldensmaßstab hätte allerdings Konsequenzen auch für die Regulierung entstandener Schäden, die regelmäßig auf der Grundlage der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von den öffentlich-rechtlichen Trägern des Rettungsdienstes bzw. der Feuerwehr bei kommunaler Trägerschaft über den kommunalen Schadensausgleich (KSA) vorgenommen wird. Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit des Einsatzpersonals besteht regelmäßig die Möglichkeit die derart handelnden Personen für die verauslagten Geldbeträge in Regress zu nehmen. Ferner müsste geprüft werden, ob nicht ein derart grob fahrlässiges Handeln im Fall von durch das Unfallgeschehen entstandenen Körperverletzungen oder Todesfällen als ein pflichtwidriges Handeln im Sinne der §§ 222, 229 StGB anzusehen sein dürfte. Sollten Staatsanwaltschaften diese Überlegungen anstellen, würde gegen den beteiligten Einsatzfahrer strafrechtlich ermittelt werden." Ich hoffe, dass dieser Beitrag das von Herrn Cimolino leider sehr pauschal angeprangerte "juristische Stammtisch-Niveau" überschreitet, denke aber doch, dass es sich um ein wichtiges juristisches Problem der Einsatzkräfte handelt, das immer wieder zu (Rechts-)Unsicherheiten bei Einsatzfahrern führt. Es grüt alle Leser des Feuerwehr-Forums Ihr Dieter Müller null Nur wer ankommt, kann retten. | ||||
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