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Notarzteinsatzfahrzeug
1. Notarzt
2. Normenausschuss
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
1. Rettungsassistent
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Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH140 Beiträge
AutorClau8s K8., Osnabrück / Wetzlar / Niedersachsen / Hessen404908
Datum25.05.2007 10:33      MSG-Nr: [ 404908 ]101322 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Tach,

    Geschrieben von Ulrich CimolinoBegründung:
    - bei Verschlechterung der Situation wird ggf. die Fahrt unterbrochen und der Patient stehend weiter behandelt (dazu brauchts ggf. den Fahrer vom NEF, gerade da, wo der Arzt Selbstfahrer ist!)

    Bei Selbstfahrer ohne Zweifel, wobei das an sich eh schon ein Unding ist, dass es das noch gibt. Ansonsten ist meiner Ansicht nach ein NA, ein RA und ein RS bzw. RA auch normalerweise ausreichend zu einer Patientenversorgung im RTW, zu viert steht man sich meist mehr gegenseitig im Weg, als dass es noch was nutzt...

    Geschrieben von Ulrich Cimolino es gibt standortabhängig übrigens sehr wohl durchaus unterschiedliche Ausrüstungen für NEF/RTW, die dann ggf. benötigt werden könnte.
    Alles eine Frage der Logistik - dann nimmt der NA eben seine Medikamententasche mit in den RTW, wo ist das Problem?

    Geschrieben von Ulrich Cimolino- bei anderen wichtigeren Ereignissen (Notfälle) kann der Arzt abgezogen werden und mit dem NEF zum nächsten Notfall fahren, wenn das möglich erscheint. (Und das ist es wohl tatsächlich nach Stabilisierung der Situation am Patienten oft genug.) Dazu muß das NEF beim RTW sein.
    Klar, der große Vorteil des Rendezvous-Systems, der flexible NA.
    Nur wie logisch ist das im Zusammenhang mit einer alarmmäßigen Fahrt zum KH? Wenn wirklich die Voraussetzungen der StVO vorliegen (Rettung Menschenleben, schwere ges. Schäden abwenden) um mit Blau zu fahren, dann ist m.E. der NA definitiv nicht abkömmlich. Kann der NA weg, dann muss man sich die Frage stellen, ob die Voraussetzungen nach StVO wirklich vorliegen. Irgendwas paßt da nicht...

    Geschrieben von Ulrich CimolinoDie anderen Aspekte der Diskussion bis hin zur angeblichen "Nötigung" der anderen Verkehrsteilnehmer durch vorausfahrende "räumende" NEF hat komischerweise beim KdoW oder ELW 1 im Löschzugverband noch niemand gestellt...
    Wohingehend es durchaus Berichte von Fahrern von RTWs gibt, die den Verbund mit intelligent (!) vorausfahrendem NEF schätzen, weil damit die Fahrt für den Patieten deutlich ruhiger wird. Es soll ja Krankheitsbilder geben, da ist genau das wichtig...
    Mein Gott, wir haben echt wichtigere (auch Rechts-)Probleme, als das hier.


    Da allerdings gebe ich dir zu 100% recht...


    Gruß, Claus

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

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    NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt