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Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Straßenverkehrsordnung
Notarzteinsatzfahrzeug
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
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Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH140 Beiträge
AutorMacu8s K8., Berlin / Berlin404880
Datum25.05.2007 09:53      MSG-Nr: [ 404880 ]101423 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Hallo Liebe Retter,
    Hallo Liebe Hobbyrechtssprecher,

    nach geltendem Recht darf die Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte nur in Anspruch genommen werden:

    gemäß § 35 STVO, Absatz 5a

    Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Ist dies geboten, wenn das NEF dem RTW folgt, der mit dem Notarzt besetzt ist, eindeutig NEIN.

    gemäß Gemäß § 35 Abs. 8 StVO

    dürfen Sonderrechte nur ?unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung? ausgeübt werden.
    Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, muß während der Fahrt fortlaufend die Dringlichkeit seiner Fahrt gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abwägen. Der übrige Verkehr darf zwar behindert oder belästigt werden, aber niemals dürfen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar geschädigt werden.

    In welcher Hinsicht sollte der Fahrer des NEF die Dringlichkeit seiner Fahrt ohne Arzt besetzt auf dem Weg zum Einsatzort in Anspruch nehmen. Jeder Richter, jeder Staatsanwalt wird Euch dafür zur Rechenschaft ziehen.


    In welcher Hinsicht sollte der Fahrer des NEF die Dringlichkeit seiner Fahrt ohne Arzt besetzt auf dem Weg zum Einsatzort in Anspruch nehmen. Jeder Richter, jeder Staatsanwalt wird Euch dafür zur Rechenschaft ziehen.

    Einig sind wir uns, das in der heutigen Zeit ein Rettungswagen nach DIN entsprechend ausgestattet ist, in Sachen Material und Personal.

    Wenn der Notarzt das Rettungsmittel wechselt, sprich auf den RTW steigt, dann handelt es sich nach der DIN nicht mehr um ein NEF.

    Wenn der Notarzt wechselt, dann hat er sein Material dabei und steigt nicht während der Fahrt ins Krankenhaus kurz aus, um neues Material heran zu holen - wäre ja noch schöner, geht ja nur zu Lasten des Patienten.

    Einig sind wir uns auch, dass es in den Bundesländern anders gehandhabt wird - sagen wir mal so, es wird toleriert, aber rechtlich ist es nicht abgesichert. Solange kein Kläger anwesend, wird es auch nicht dazu kommen, dass dies entsprechend durch die Gesetzgebung geregelt wird.

    Jahrelang hab ich in Hamburg Rettungsdienst gefahren, in Berlin ebenso - und in den beiden Bundesländer wird es so entsprechend gehandhabt, RTW vorweg, NEF mit Fahrer hinterher.

    Ich muss mich als Fahrer fragen, darf ich das, wenn ja warum. Und es gibt dazu keine plausible Antwort.

    In dem Sinne.


    Macus



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