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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | PSA bei priv. Unfallen | 38 Beiträge | ||
Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 404069 | ||
Datum | 21.05.2007 22:53 MSG-Nr: [ 404069 ] | 13975 x gelesen | ||
N'abend, Geschrieben von ---StGB § 13--- (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht Daraus soll sich die so genannte Garantenstellung ergeben. Ein Garant ist sozuagen jemand, der zu einem Bestimmten Zweck an einem Ort ist und diesen nicht erfüllt. Der Tatbestand, der dadurch verwirklicht wird, ist ihm dann ebenso zuzurechnen wie wenn er selbst eine Tat ausgeführt hätte. Ob man schon alleine wegen der Tatsache Rettungssanitäter, Krankenschwester oder sontwas zu sein immer und überall Garant ist wird meines Wissens durchaus diskutiert, gemeinhin aber verneint. Wenn du also im Dienst bist kannst du Garant sein. Wenn du eine Jacke anziehts erstmal nicht. Gruß, otti | ||||
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