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Jugendfeuerwehrwart
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaZukunft der Freiwilligen Feuerwehren192 Beiträge
AutorDavi8d J8., Kaiserstuhl / Kt. Aargau403698
Datum18.05.2007 22:45      MSG-Nr: [ 403698 ]185255 x gelesen
Infos:
  • 06.06.07 DFV-Stellungsnahme zur "Magdeburger Erklärung"

  • Geschrieben von Stefan BrüningGeschrieben von David Joho
    (Ab dann sind sie FW-Pflichtig).


    Pflichtig? Kannst Du das näher erklären?


    In den meisten Kantonen der Schweiz besteht ab dem 20. Lebensjahr eine Schutzdienstpflicht(Ugs. Feuerwehrpflicht).

    2. Rekrutierung der Feuerwehr

    § 7 11)
    Feuerwehrpflicht
    1 Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
    2 Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.
    3 Zur Sicherstellung der ersten Hilfe kann die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat die Feuerwehrpflicht bis zum 50. Altersjahr ausdehnen oder, wenn ein ausreichender Bestand der Feuerwehr gesichert ist, auf 42 Jahre herabsetzen.
    4 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes.
    5 Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.
    6 Nichtpflichtige können freiwillig Feuerwehrdienst leisten.

    § 8 12)
    Pflichtersatz, Bemessung
    1 Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen, es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe.
    2 Der Pflichtersatz beträgt 2 ? des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30.?, höchstens Fr. 300.?. Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten Steuern geltenden Verfahren festgesetzt.
    3 Er wird bei in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für beide zusammen vom steuerbaren Einkommen der Ehegatten erhoben. Ist nur ein Ehegatte ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des Einkommens der Ehegatten erhoben.
    4 Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Ehegatte am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz.
    5 Diese Regelungen sind bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss anwendbar


    Feuerwehrgesetz(FwG)

    Geschrieben von Stefan BrüningGeschrieben von David Joho
    Der Eintritt ist ab 18 freiwillig möglich.


    Faktisch ist es so, dass wir 80-90% unseres Nachwuchses aus der Jugendfeuerwehr bekommen. d.h. Du hast mit 18 Jahren Anwärter, die schon so wissen, was los ist. Oft kann auch die Grundausbildung schon mit 17 begonnen werden, sodass bereits sehr früh die Grundlegenden Lehrgänge besucht werden können.


    Bei uns sind JFW sehr wenig verbreitet. Wir rekrutieren unsere Leute per Anschreiben(mit Bussenandrohung wenn am Infoabend nicht erschienen wird, ab 20J. möglich) und die jüngeren meist über ältere Freunde oder Verwandte.


    Gruss aus der Schweiz

    - ohne Vorbaupumpen
    - dafür mit viel Wasser auf den Fzg.

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