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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Amtshaftung bei Beschaffungen | 18 Beiträge | ||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 403294 | ||
| Datum | 16.05.2007 20:21 MSG-Nr: [ 403294 ] | 8384 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas Glauer Können Amtsinhaber und Angehörige entsprechender Gremien bei einer Fehl-/ Nichtbeschaffung von erforderlicher Ausrüstung/Ausstattung rechtkräftig "belangt" bzw. in Regress genommen werden ? Strenggenommen schon. In der Regel kommt dafür aber nur die Nichtbeschaffung oder eine ganz krasse Fehlbeschaffung die einer Nichtbeschaffung gleichkommt. Zum Beispiel, wenn bei einem Einsatz jemand dadurch zu Schaden kommt, dass er wegen der schuldhaft nicht rechtzeitigen Neubeschaffung nicht gerettet wurde und dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn dieses Fahrzeug beschafft worden wäre und ein "Pflicht" bestanden hätte, dieses Fahrzeug vorhalten zu müssen. Bsp: Einziges Löschfahrzeug vor Ort Totalschaden, neues soll wegen der Kosten nicht beschafft werden. Einzige Steckleiter defekt. Einzige Drehleiter ist totalschaden etc. Dann muss man unterscheiden zwischen strafrechtlicher Verantwortung und zivilrechtlicher Haftung. Strafrechtlich wird es verdammt schwer, die Kausalkette bis zum Bgm zu beweisen. Zivilrechtlich liegt ein Fall der Amsthaftung vor (§ 839 iVm Art 34 GG). Da haftet erstmal der Träger des Feuerschutzes (die Gemeinde) und ggf nimmt diese Regress. Das geht aber nur, wenn die Amtspflichtverletzung mindestens grob fahrlässig war. Letzteres dürfte außer bei ganz krassen Fälle (siehe obige Beispiele) nicht zu konstruieren sein. Kurzum: Damit zu drohen dürfte ein stumpfes Schwert sein. Woran man sich schon mal gewöhnen muss, ist das in den nächsten zehn oder zwanzig Jahren die Brandschutzbedarfspläne mal durch Gerichtsverfahren geprüft werden könnte, weil z.B. die Hilfsfristen regelmäßig nicht eingehalten würden. Bislang gibt es kein solches mir bekanntes Verfahren. Wir werden es aber noch erleben. Gruß Sven | ||||
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