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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAmtshaftung bei Beschaffungen18 Beiträge
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.402445
Datum10.05.2007 13:21      MSG-Nr: [ 402445 ]8990 x gelesen

Geschrieben von Thomas GlauerHabe gegoogled, was gefunden Amtshaftung, aber, ehrlich gesagt , nicht so recht verstanden.
Hilft das:
Entschädigungsregelung im Kommunalrecht
4.1 Amtshaftung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG

Verletzen Gemeinderatsmitglieder, die bei Ausübung ihres Amtes als
Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind, die einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so haben sie den dem Dritten daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. § 839 BGB iVm Art. 34 GG).

Gemäß Art. 34 GG haftet jedoch das Gemeinderatsmitglied grundsätzlich
nicht persönlich, sondern die Haftung wird auf die Gemeinde übergeleitet;
im Außenverhältnis haftet dementsprechend die Gemeinde für in Ausübung
des Mandats verursachte Schäden iSd § 839 BGB. Zur Frage der
Drittgerichtetheit einer Amtspflichtigkeit ist außer der Kommentarliteratur
auf die Rechtsprechung zu verweisen.

Ein Amtshaftungsanspruch kann nur dann bestehen, wenn das Gemeinderatsmitglied
(als Amtswalter) ?in Ausübung eines öffentlichen Amtes?
gehandelt hat, nicht dagegen, wenn der Schaden nur ?bei Gelegenheit?
der Amtsausübung zugefügt worden ist; zwischen Amtsausübung und der
Schadenszufügung muss also ein innerer Zusammenhang bestehen.

Die Amtshaftung besteht nicht bereits bei einer objektiven Pflichtwidrigkeit
der Amtshandlung, sondern setzt vielmehr eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
voraus. Für die Verschuldensfrage kommt es auf die
Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen
Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über
die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muss die zur Führung
seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen
oder sie sich verschaffen. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten
sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu orientieren.
Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten
keine milderen Sorgfaltsmaßstäbe. Im sozialen Rechtsstaat kann
der Bürger von den Ratsmitgliedern erwarten, dass sie bei ihrer Amtstätigkeit
den nach § 276 BGB geforderten Standard der verkehrserforderlichen
Sorgfalt einhalten. Andernfalls wäre das Schadensrisiko in unzumutbarer
Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Gemeindeund
Stadträten müssen sich auf ihre Entscheidungen sorgfältig vorbereiten,
und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, den Rat ihrer Verwaltung
oder die Empfehlungen von (sonstigen) Fachbehörden einholen bzw.
notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen.
Zur Frage der Haftung einer Stadt für das Fehlverhalten städtischer
Bediensteter, die Vorstandsmitglieder eines Fremdenverkehrsvereins
sind, ist auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu verweisen.


Dazu gibt es noch ein paar Querverweise. Aus Gründen der Übersichtlichkeit habe ich die Nummern aus dem Text entfernt.
Verweise
314 Siehe hierzu von Einem ?Amtshaftungsansprüche zwischen Hoheitsträgern?, BayVBl. 1994, S. 486 ff.; Gärtner ?Die Haftung von Ratsmitgliedern für die Folgen rechtswidriger Ratsbeschlüsse?, VR
1992, S. 433 ff.; Glaser ?Haftungsfragen im kommunalen Bereich? (2. Auflage); Henneke
?Haftung kommunaler Mandatsträger für rechtswidrige Beschlüsse??, Jura 1992, S. 125 ff.;
Hüttenbrink ?Schadensersatzansprüche der Selbstverwaltungskörperschaften gegen ihre Organwalter?, Diss.jur. Münster (1981); Kosmider ?Amtshaftung für Entscheidungen des Gemeinderats?, NVwZ 1986, S. 100 ff.; Rombach ?Pflichtverletzung durch Ratsmitglieder und Haftungsfolgen?, VR 1989, S. 398 ff.; Schoch ?Amtshaftung?, Jura 1988, S. 585 ff.; Schröer ?Die Haftung von Stadt- und Gemeinderats- sowie von Kreistagsmitgliedern bei Amtspflichtverletzungen?, NVwZ 1986, S. 449 ff.; Schumacher/Hermann ?Die Kommunalhaftung? (2. Auflage), S. 1 ff.; Wegbeschreibungfür die kommunale Praxis, RF 14, jeweils mwN.

315 Siehe hierzu Teschner, ?Die Amtshaftung der Gemeinden nach rechtswidrigen Beschlüssen ihrer
Kollegialorgane? (1990), S. 3 ff. mwN.; Krohn/Schwager ?Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofszum Amtshaftungsrecht?, DVBl. 1992, S. 311 ff.

316 Siehe außer der Kommentarliteratur Blankennagel ?Die Amtspflicht gegenüber einem Dritten ?
Kasuistik ohne Systematik?, DVBl. 1981, S. 15 ff.; Gotzen ?Die Drittbezogenheit der Amtspflicht
im Rahmen der Amtshaftung? ? BGH, NJW 1993, S. 933, VR 1993, S. 423 ff., jeweils mwN.

317 Siehe hierzu BGH, Urteil vom 06.07.1989 ? III 2 R 251 ?.



Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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