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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Person hinter Tür -> Tür öffnen | 45 Beiträge | ||
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 401271 | ||
Datum | 04.05.2007 11:17 MSG-Nr: [ 401271 ] | 16726 x gelesen | ||
Geschrieben von Markus Groß Wo steht geschrieben, dass die Feuerwehr außerhalb von Gefahrensituationen Türen öffnen soll? Das musst DU meine Dienststellenleitung fragen. Grundlage war wohl, einem hilfesuchenden Bürger schnell zu helfen.. Geschrieben von Markus Groß Auch ein Hausbesitzer darf die Wohnung eines Mieters nicht ohne Weiteres betreten. Hier leistet ihr Unterstützung bei einer Grundrechtsverletzung bzw. übt selbst eine aus. Eben, um das zu verhindern haben wir uns ja durch den Pers.Ausweis oder durch die Polizei versichert, dass der Hilfesuchende berchtigt ist, die Wohnung zu berichtigen. Außerdem vergisst DU, das die BF eine Vollzugsbehörde ist. In meinem Dienstausweis stand: "Der Feuerwehrbeamte ist berechtigt, gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 und 14 Vollzugsbeamter VoSOG (heißt heute anders, Gefahrenabwehrgesetz) polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen" Und nun? Gruß Klaus | ||||
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