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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatz von Seenotfackeln bei privater Feier - Anmeldung möglich/nötig | 18 Beiträge | ||
Autor | Jure8k D8., Walldorf / Baden- wü. | 400862 | ||
Datum | 02.05.2007 17:38 MSG-Nr: [ 400862 ] | 10842 x gelesen | ||
Hallo, (2) Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen. Damit fallen sie für mich ganz klar darunter. Das abbrennen Bengalischen Feuern, z.B. bei Fussballspielen wird meines Wissens nach als "Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz" verfolgt. Grüße Jurek | ||||
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