News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kommandantenwahl ohne da zu sein | 7 Beiträge | ||
Autor | Geor8g M8., Belzig / Brandenburg | 399961 | ||
Datum | 28.04.2007 17:50 MSG-Nr: [ 399961 ] | 5158 x gelesen | ||
Geschrieben von Sascha Stirm Meine Frage: Kann man zum Kommandanten oder Stellvertreter gewählt werden, wenn man aus berufl. Gründen an dem Wahltag nicht selbst da ist, aber mit der Wahl einverstanden ist? Ja kann man, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Wahl sondern um eine Bestellung nach einer vorangegangener Anhörung der Kameraden der Feuerwehr. Geschrieben von Sascha Stirm Wenn ja muß man das vorher schriftlich erklären oder mit der Gemeinde abklären? Es besteht keine Pflicht dieses schriftlich zu erklären, daher kein Rechtsnachweis. Ansonsten zu dem Thema: Bayerisches Feuerwehrgesetz Art. 8 Feuerwehrkommandant (2) Der Feuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten. (3) Feuerwehrkommandant kann nur werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. (4) Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend. MkG Georg Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung http://www.feuerwehr-belzig.de | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|