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Notarzteinsatzfahrzeug
Straßenverkehrsordnung
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
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Meines Erachtens
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH140 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW399237
Datum23.04.2007 18:06      MSG-Nr: [ 399237 ]101161 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Hallo!

    Diese Frage ist in der Juristerei umstritten, ein entsprechendes Urteil ist mir derzeit nicht bekannt.

    Dabei muss man zu erst unterscheiden, ob es sich um ein Fahrzeug des Rettungsdienstes handelt oder nicht. Das klingt erstmal blöd, weil ein NEF ja nun mal die Inkarnation des Rettungsdienstes ist, lässt sich aber gar nicht so einfach beantworten. Ist nämlich der Rettungsdienst bei der Feuerwehr angesiedelt, so ist nach diversen Meinungen das Fahrzeug als "Feuerwehr" im Sinne von § 35 zu verstehen. Dadurch wird der Anwendungsbereich größer, denn zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist es dringend geboten, die Einsatzfähigkeit und die Hilfsfristen einzuhalten. Das lässt sich auch im Rahmen des § 38 StVO anführen, als Argument für die öffentliche Sicherheit.

    Bei den "echten" Rettungsdienstfahrzeugen ist der Anwendungsbereich für § 35 enger. Nach meiner Ansicht, ist das NEF nur mit dem Arzt zusammen als Einheit zu sehen. Wenn der Arzt nun im RTW fährt, gehört das NEF dazu. Zum einen wegen der zusätzlichen Beladung, zum anderen wegen dem Rettungsassistenten auf dem NEF, der im Falle einer Verschlechterung des Patientenzustandes jederzeit im RTW dem Arzt zur Hande gehen kann.
    Man kann das durchaus durch angepasste fahrweise auch noch mal deutlich entschärfen, dass sollte der RTW mit Patient hinten drin sowieso tun.
    Ein Vorwegfahren mit Straßensperrung halte ich für wenig sinnvoll und schwierig zu begründen: Man muss sich gegen den Begriff der Verkehrsregelung verteidigen und ist dem Vorwurf der Nötigung im Verkehr ausgesetzt, ein Wegerecht darf man schließlich nicht erzwingen.

    Problem bei der Begleitung durch das NEF ist, dass sich beides mit guten Gründen verrteten lässt. M.E. stellt sich die Frage auch nur in den wenigsten Fällen: Wurde ein Unfall verursacht, ist man sowieso dabei (die Verschuldensanteil dürfte bei guter Begründung nicht höher ausfallen als bei einer Fahrt zur Einsatzstelle). Wurde man geblitzt, wird das mit dem Stichwort "Einsatzfahrt" weggebügelt, Das man von der Polizei angehalten wird kann ich mir nicht vorstellen, wäre vermutlich auch spannend, ob die überhaupt wüssten, wegen was man da eine OWi schreiben soll. Eine Geschwindigkeitsübertretung oder Fahren bei Rot ist nämlich nicht!

    Gruß
    Sven



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