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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulicht beim Maibaum holen | 79 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW | 397638 | ||
Datum | 15.04.2007 23:31 MSG-Nr: [ 397638 ] | 19927 x gelesen | ||
Moin! Geschrieben von Michael Weyrich War etwas ungeschickt ausgedrückt. Es ist auch unter 30 Fahrzeugen ein geschlossener Verband. Aber: ... nicht aber, Punkt. Geschrieben von Michael Weyrich StVO §38 erlaubt blaues Blinklicht u.a. bei Begleitung von geschlossenen Verbänden. ... § 38 StVO regelt wie blaues und gelbes Blinklicht im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, richtig. Geschrieben von Michael Weyrich StVO §29 besagt, dass Fahrzeuge in geschlossenen Verbänden prinzipiell die Straße übermäßig benutzen und dazu eine Genehmigung erforderlich ist. ... richtig, und § 35 sagt dazu das dies erst ab 30 Fahrzeugen erforderlich ist. Geschrieben von Michael Weyrich StVO §35 besagt u.a., dass zwar die Feuerwehren unter gewissen Umständen von den Vorschriften der StVO befreit sind, beschreibt aber einige Ausnahmen. Hier u.a. die Ausnahme, dass ab 30 Fahrzeugen auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten eine Erlaubnis erteilt werden muss. Werden keine Sonderrechte in Anspruch genommen, so braucht man diese Erlaubnis immer. ... dieser Interpretation kann ich nicht ganz folgen. Von den Vorschriften der Verordnung StVO sind nicht nur die Feuerwehren, sondern auch die Bundeswehr, die Bundespolizei, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Wenn genannte Organisationen 30 oder mehr Fahrzeuge im Verband fahren lassen wollen brauchen sie allerdings eine Erlaubnis wie es im § 29 beschrieben ist, ohne wenn und aber; Ausnahmen bestätigen hier die Regel, z.B. die Bundeswehr. Auch die Inanspruchnahme des Verbandsrechtes (viele Fahrzeuge zählen als ein Fahrzeug) ohne Genehmigung bis 29 Fahrzeugen ist ein Sonderrecht. Geschrieben von Michael Weyrich Da im vorliegenden Fall unstrittigerweise keine Inanspruchnahme von Sonderrechten zugrunde gelegt werden kann, müßte, sofern man eben diesen Fahrzeugpulk beim Maibaum holen als geschlossenen Verband ansehen würde, auf jeden Fall eine Erlaubnis eingeholt werden. ... nein, kann ich so nicht unterschreiben. Worüber man diskutieren kann ist nicht ob eine Inanspruchnahme von Sonderrechten zugrunde gelegt werden kann, sondern ob eine hoheitliche Aufgabe zugrunde gelegt werden kann. Wenn ich mit mind. drei Fahrzeugen im Verband fahren will, ist das einzige Sonderrecht was ich in Anspruch nehme das ich diesen Verband nicht anmelden oder genehmigen lassen muss, obwohl Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband die Straße grundsätzlich mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen. Auch Übungen zählen zu hoheitlichen Aufgaben, und wenn das Verband fahren beim Maibaum abholen (bewegen von Lasten) geübt wird, wo ist das Problem? Geschrieben von Michael Weyrich Ok. Meine Aussage war nicht ganz richtig, die auf die ich mich bezog, aber auch nicht. Ein geschlossener Verband unter 30 Fahrzeugen muss sehr wohl genehmigt werden, es gibt lediglich Ausnahmen, wann das nicht der Fall sein muss. ... hast Du schon mal einen geplanten Mot-Marsch vorbereitet und versucht den bei Polizei oder Ordnungsbehörden anzumelden? Hast Du schon mal die Sprachlosigkeit erlebt bei der Du denkst der am Hörer gegenüber ist plötzlich stumm geworden? Hast Du schon mal die Fragen gehört "Habt Ihr denn Fahrzeuge mit Überlänge, Überbreite, Überhöhe oder Übergewicht dabei?"? Hast Du dann schon mal die Antwort bekommen "Macht mal, braucht Ihr nicht anmelden." Wir melden diese Märsche aus eben diesen Erfahrungen heraus nicht an. ..................................... Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld Ralf Röhling | ||||
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