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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulicht beim Maibaum holen | 79 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 397333 | ||
Datum | 14.04.2007 08:43 MSG-Nr: [ 397333 ] | 19746 x gelesen | ||
Geschrieben von Peter Bernhardt Um Wegerecht wahrzunehmen benötige ich sowohl Blaulicht und Einsatzhorn um den Verkehrsteilnehmern aufzuzeigen, das sie sofort freie Bahn zu schaffen haben, unter der Vorraussetzung, das höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten, gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Nein. Das will hier ja auch keiner. Es soll nur blaues Blinklicht verwendet werden. Dies hat mit §38 Abs. 1 StVO der das Wegerecht regelt nichts zu tun. Also fallen auch die dort genannten Voraussetzungen weg. Die Anofrderungen des §38 Abs. 2 StVO (also nur blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn) sind wesentlich niedriger. z.B. eben die Einsatzfahrt oder die begleictung von Fahrzeugen oder geschlossener Verbände. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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