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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulicht beim Maibaum holen | 79 Beiträge | ||
Autor | Pete8r B8., Gerbershausen / Thüringen | 397284 | ||
Datum | 13.04.2007 21:30 MSG-Nr: [ 397284 ] | 19832 x gelesen | ||
Hallo Christian, du hast völlig recht, ich habe Sonder- und Wegerecht nicht ausreichend getrennt. Mir ging es darum aufzuzeigen das keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, weil die entsprechenden Vorraussetzungen nach § 35 Stvo nicht erfüllt sind. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn regelt der § 38, auch als Wegerecht bezeichnet, obwohl der Begriff im Gesetz nicht verwendet wird. Um Sonderrechte (z.B. Übertreten der Höchstgeschwindgkeit) wahrzunehmen benötige ich kein Blaulicht oder Einsatzhorn. Um Wegerecht wahrzunehmen benötige ich sowohl Blaulicht und Einsatzhorn um den Verkehrsteilnehmern aufzuzeigen, das sie sofort freie Bahn zu schaffen haben, unter der Vorraussetzung, das höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten, gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Dies dürfte beim Transport des Maibaumes kaum zutreffen. Ich hoffe ich habe mich jetzt unmißverständlicher ausgedrückt habe. Gruß Peter | ||||
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