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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulicht beim Maibaum holen | 79 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 397151 | ||
Datum | 13.04.2007 13:40 MSG-Nr: [ 397151 ] | 19812 x gelesen | ||
Grundsätzlich ist nach StVO die Absicherung von Gefahrenstellen mit blauem Blinklicht erlaubt. Die Verwendung von blauem Blinklicht ist auch bei Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden erlaubt. Für die Begleitung von Fahrzeugen mit langer Ladung sieht die StVO gelbes Blinklicht vor. Mir stellen sich zwei Fragen: 1. Wer hat die "Feuerwehr" mit der Begleitung des Maibaumes beauftragt? 2. Gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der "Feuerwehr", den Maibaum zu begleiten? 3. Wie sieht das ganze steuerrechtlich aus? Kraftfahrzeugsteuergesetz §3: Beste Grüße Udo Burkhard Deutsches Rotes Kreuz Instruktor Technik und Sicherheit -------------------------------------- Dies hier ist meine persönliche Meinung. | ||||
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