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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | Medikamente der Notkompetenz | 16 Beiträge | ||
| Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 395427 | ||
| Datum | 04.04.2007 23:08 MSG-Nr: [ 395427 ] | 6754 x gelesen | ||
Geschrieben von Florian Schultheis Da steht nix mehr daß ein NA nachzufordern ist, nur weil man dem Pat. bei ner Hypoglykämie nen Zugang gelegt hat und ihm zwei G40 reingehauen hat. Das ist ja der einzige Grund, weshalb es die "Notkompetenz" mit dem "rechtfertigenden Notstand" braucht: Der "Arztvorbehalt" nach §1 Heilpraktikergesetz. In Juristenkreisen war das schon immer sehr umstritten, ob dieser Arztvorbehalt überhaupt auf Maßnahmen zur erhaltung, wiederherstellung oder Sicherung der Vitalen Funktionen im bereich der Notfallmedizin durch qualifziertes Personal anwendbar ist. Von der Tatsache erstmal abgesehen, ob überhaupt gegen den Arztvorbehalt verstoßen wird, wenn der Patient einem Arzt zugeführt wird. die BÄK sah als einzige möglichkeit ja immer "Arzt zum Patienten" und nicht "Patient zum Arzt". Sämtliche anderen Dinge (Einwilligung, Befähigung, Aufklärung, sachgerechte Durchführung) sind von Not-, Regel- oder Garkeiner-Kompetenz ja eh unabhängig. | ||||
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