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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaRechte der Feuerwehr im Verkehr stärken!!31 Beiträge
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW394324
Datum31.03.2007 21:14      MSG-Nr: [ 394324 ]11674 x gelesen

Geschrieben von Georg Meerkatz§ 9
Einsatzleitung
(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.


Und da haben wir den Salat! Die Polizei ist nämlich auch strafverfolgend tätig und nicht nur zur Gefahrenabwehr. Umfasst dieser wunderbare §9 auch solche Mischbereiche?

Leute! Bleibt mal auf dem Boden. Damit sind nach geltender Rechtsprechung andere im Einsatz beteiligte Feuerwehren gemeint. Das regelt den Fall, wenn zwei oder mehrere Feuerwehren im Einsatz sind. Dann hat der örtlich zuständige Einsatzleiter für diese die Einsatzleitung.

Amen

Jürgen


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