News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechte der Feuerwehr im Verkehr stärken!! | 31 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 394281 | ||
Datum | 31.03.2007 19:45 MSG-Nr: [ 394281 ] | 11745 x gelesen | ||
Geschrieben von Jochen Köhler Die Feuerwehr war im Sinne der Amtshilfe vom Ordnungsamt im Einsatz (Ortspolizeibehörde), also hatte sie wohl hoheitliche Aufgaben (bitte korrigiere mich wenn das falsch ist). So einfach ist das nicht. Wenn der Polizeivollzugsdienst mich zur Türöffnung anfordert, weil sie dahinter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vermutet (z.B. süßlicher Geruch...), dann öffne ich die Tür in Amtshilfe. Ich werde jedoch nicht hoheitlich nach FwG tätig, so daß meine eigenen Befugnisse fremde Grundstücke und Gebäude zu betreten nicht gelten, sondern die des PolG. Für die Zulässigkeit der Maßnahme ist die die Amtshilfe anfordernde Stelle verantwortlich. Ich als Amtshilfe leistende Stelle muß nur für die fachlich ordnungsgemäße Durchführung sorgen. Komme ich an die selbe Wohnung und es schlagen Flammen aus dem Fenster werde ich nach FwG hoheitlich tätig und ich breche die Tür auf Grundlage des FwG auf. Sperre ich die Straße bei einem VU P-Klemmt ist das ein Tätigwerden nach FwG. Es gilt das FwG und damit das Weisungsrecht gegenüber allen an der Einsatzstelle anwesenden Personen (darüber leitet sich mein Recht zur Sperrung von Verkehrsflächen ab, das ist eine Weisung an die Verkehrsteilnehmer die sagt: "Hier ist Ende"). Bittet mich der Polizeivollzugsdienst nach einem VU-Sach ohne Tätigkeit der Feuerwehr Leitkegel für eine Unfallermittlung aufzustellen weil ihre nicht ausreichen, ist das Amtshilfe. Aber ich habe keinerlei eigenen Befugnisse betreffend des Straßenverkehrs. Grundsatz ist ferner, daß ich hoheitliche Befugnisse nicht auf andere Stellen übertragen kann. Sprich für die Durchsetzung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Ordnungsamtes ist die Ortspolizeibehörde und in deren Abwesenheit der Polizeivollzugsdienst zuständig. Das kann nicht per Amtshilfe auf die Feuerwehr delegiert werden. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|