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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSonderrecht und StVO31 Beiträge
AutorHeik8o R8., Nüdlingen / Bayern393650
Datum29.03.2007 09:53      MSG-Nr: [ 393650 ]12801 x gelesen
Infos:
  • 09.03.07 Literatur Rechtsgrundlagen & Fahrpraxis

  • Geschrieben von Michael Weyrich(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Wie das ganze auszulegen ist, steht wieder auf einem anderen Blatt...

    Nö, das ist eigentlich ganz klar: eine gewisse Belästigung für die anderen ist legitim, eine kleine Gefährdung auch, nur passieren darf nix.



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